(231) 37. Der Regierungscommissar hat den Gewählten von der erfolgten Wahl auf eine Erklärung über die Annahme. der Form der gerichtlichen Ladung entsprechende Weise in Kenntniß zu setzen und aufzufor— dern, daß er sich binnen einer zu bemessenden kurzen Frist erkläre, ob er die Wahl annehme und wenn er für mehr als eine Stelle gültig gewählt wäre, für welche der Wahlen er sich entscheide. Unterbleibt eine solche Erklärung, so ist die Wahl für abgelehnt zu achten. 38. Der Wahlcommissar hat auch die erforderliche Bescheinigung über das Vorhan- Se dder i densein der gesetzlichen Eigenschaften des ernannten Abgeordneten zu ermitteln. Besitzt der Erwählte diese Eigenschaften nicht, so hat ihm der Commissar dieses zu erbff- nen und seine Erklärung darüber zu vernehmen. * 39. Wenn der Gewählte den Mangel der Wählbarkeit zugesteht oder der Commissar Nöthigenfalls, eiu Veranftal= die sonstige Erklärung des Betheiligten nach den klaren Worten des Gesetzes ungenügend fin- det, ingleichen bei erfolgter Ablehnung der Wahl (§ 37) hat der Commissar die Vornahme einer zweiten Wahl im Bezirke anzuordnen und beide Wahlhandlungen der Regierungsbehörde anzuzeigen. § 40. In Bezug auf die Wahlen zur ersten Kammer wird bestimmt werden, welcher Bezirkswahlausschüsse wegen der Bezirkswahlausschüsse dreier zusammengeschlagener Wahlbezirke (§ 2) das Ergebniß der der Wahlen dur ersten Wahlen festzustellen habe. An diesen haben die Bezirksausschüsse der beiden andern Bezirke die nach § 32 bei ihnen eingegangenen, die fragliche Wahl betreffenden Protocolle und Acten abzugeben, worauf der erstere aus sämmtlichen Abstimmungen aller drei Bezirke das Ergeb- niß nach §§ 32 bis 35 ermittelt und der betreffende Commissar nach Maaßgabe von 9§ 36 bis 39 das Weitere besorgt. Die Acten hat die Regierungsbehörde seiner Zeit an die erste Kammer gelangen zu lassen. ; si -- « Genaue Bezeichnung der § 41. Auf den Stimmzetteln, welche die Gemeindeobrigkeiten zu den beiden Arten Senaue elezer oser w- von Wahlen (§ 2) für jede dieser Wahlen besonders, auszugeben haben, ist deutlich zu be- denen Wahlen. zeichnen, auf welche dieser Wahlen der Stimmzzettel sich beziehe. 8 42. Hat ein Stimmzettel weniger Namen, als bei den Wahlen zur ersten Kammer —— - erforderlich, so thut dieß der Gültigkeit der Abstimmung keinen Eintrag, eben so wenig, als verzeichneten Namen. wenn zu viel Namen ausgeschrieben sind, indem letztern Falls nur die der Reihe nach zuerst aufgeschriebenen Namen bis zur Erfüllung der richtigen Zahl gelten. § 43. Hätten an einer Wahl Nichtbefugte Theil genommen, so bleibt dieselbe dem Theilnahme, Feuh an ohngeachtet gültig, wenn die dadurch entstehende Differenz in der Stimmenzahl keinen Ein- fluß auf die Stimmenmehrheit für den Erwählten hat; ist dieß aber der Fall, so muß eine neue Wahl veranstaltet werden. & 44. Zweifel über die Wählbarkeit eines zum Abgeordneten Ernannten entscheldet die Eutschehung der Iweiselüer betreffende Kammer. ordneten.