« (232) UMMUSDEHGEWHDM§45.DaskisherigeWahlgesetzvom24stenSeptember1831nebstdenhierauserg 24stenSeptembe1183L » » » » » Zr habenden Verordnungen und Erläuterungen sowie dem Gesetze über die Wahl des Fabrik- und Handelsstandes ist aufgehoben. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Ministerium des In- nern beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 15ten November 1848. Friedrich August. Martin Oberländer. 85) Verordnung zu Ausführung des provisorischen Gesetzes vom 15ten November 1848, die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend; vom 17ten November 1848. Zu Ausführung des die Wahlen der Landtagsabgeordneten betreffenden provisorischen Ge- setzes wird mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet: § I. Zu 88 1 und 18 des Gesetzes: Die Beilage A. enthält die Abtheilung des Königreichs in die Fünf und Siebenzig Wahlbezirke. Dabei ist für jeden dieser Bezirke der Ort benannt, dessen Abtheilungsausschuß zugleich der Wahlausschuß für den Bezirk ist. 4% # II. Zu §s§ 2 und 40: Die Beilage B. weist nach, wie je drei der vorgedachten Bezirke zur gemeinschaftlichen Wahl der Abgeordneten für die erste Kammer vereinigt sind und welcher der Bezirksausschüsse nach § 40 des Gesetzes das Ergebniß der Wahl festzustel- len hat. § III. Zu § 4: Für den Ausweis als Schutzverwandter genügt das Vorhandensein der § 68 der allgemeinen Städteordnung bezeichneten Erfordernisse. § IV. Zu § 7: Motalische Personen und Corporationen, welche Grundstücke besitzen, sind für stimmberechtigt nicht anzusehen und Mitbelehnte sind für ansässig nicht zu achten. Wegen der Grundstücke, welche ungetheilt besessen werden, sind sämmtliche Besitzer stimm- berechtigt. Um als Ansässiger mitstimmen zu können, muß das volle Civileigenthum vor- handen sein.