(256) AM 86) Verordnung, die weitere Betriebsverwaltung bei der Sächsisch-Bayerschen Staatseisenbahn betreffend; vom Sten November 1848. D. in Folge einer mit der Königlich Bayerschen Regierung getroffenen Uebereinkunft die unmittelbare Personen= und Güterbeförderung zwischen Leipzig und Nürnberg im Laufe des gegenwärtigen Monats dergestalt ins Leben treten soll, daß die Strecken einerseits zwischen Leipzig und Reichenbach und andrerseits zwischen Nürnberg und Plauen auf der Eisenbahn, die Strecke zwischen Reichenbach und Plauen aber zur Zeit durch die für den Transport von Personen, sowie von Post= und Eilgütern daselbst errichtete Eilpostanstalt zurückgelegt wer- den; so hat das Finanzministerium hinsichtlich der Betriebsverwaltung für die neu zu eröff- nende Strecke der Sächsisch-Bayerschen Staatsbahn, im Anschlusse an die unterm #sten Mai 1847 erlassene Verordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben Jahre, Seite 7 8) nachstehende Bestimmungen getroffen: Mit der Eröffnung des Eisenbahnbetriebs zwischen Plauen und Hof treten ein Königliches Eisenbahnamt zu Plauen und Königliche Eisenbahnerpeditionen zu Mehltheuer und Reuth mit der in obiger Verordnung näher bezeichneten Stellung und Personalbesetzung der dieß- fallsigen Verwaltungsstellen in Wirksamkeit. Da hiernächst der Betrieb auf der Königlich Bayerschen Eisenbahnstrecke zwischen der Landesgrenze und Hof vertragsmäßig von diesseitiger Verwaltung ausschließlich übernommen worden ist; so wird zu Hof, nächst dem dasigen Königlich Bayerschen Eisenbahnamte, auch das erforderliche Königlich Sächsische Betriebspersonal stationirt werden. Dresden, am Sten November 184 8. Finanz-Ministerium. Georgi. Roßberg.