(269) Art. 4. Kein Abgeordneter darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmun- gen in der Reichsversammlung, oder wegen der bei Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verant- wortung gezogen werden. " Art. 5. Vorstehende Bestimmungen treten in Kraft mit dem Tage ihrer Verkün- digung im Reichsgesetzblatte. Frankfurt, den 30 sten September 184 8. Der Reichsverweser Erzherzog Johann. Der Reichsminister der Justiz R. Mohl. Gesetz zum Schutze der verfassunggebenden Reichsversammlung und der Beamten der provisorischen Centralgewalt. Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom oten October, verkündet als Gesetz: Art. 1. Ein gewaltsamer Angriff auf die Reichsversammlung, in der Absicht, dieselbe auseinander zu treiben, oder Mitglieder aus ihr zu entfernen, oder die Ver- sammlung zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, ist Hochverrath, und wird mit Gefängniß und nach Verhältniß der Umstände mit Zuchthausstrafe bis zu zwanzig Jahren bestraft. Wer zu solchen Handlungen öffentlich auffordert, wird nach richterlichem Ermessen bestraft. Art. 2. Die Theilnahme an einer Zusammenrottung, welche während der zu einer Sitzung anberaumten Zeit in der Nähe des Sitzungslokales stattfindet und sich nicht auf die dreimalige Aufforderung der zuständigen Behörde oder auf den Befehl des Vorsitzenden der Nationalversammlung auflös't, wird bei Anstiftern oder mit Waffen versehenen Theilnehmern mit Gefängniß bis zu einem Jahre, bei anderen Theilnehmern bis zu drei Monaten bestraft. Die Aufforderung muß von allgemein wahrnehmbaren Zeichen (z. B. Aufpflanz- ung einer Fahne oder eines weißen Tuches, Trommelschlag oder dergl.) begleitet sein. Art. 3. Es ist während der ganzen Dauer der Reichsversammlung verboten, eine Volksversammlung unter freiem Himmel innerhalb einer Entfernung von fünf Meilen von dem Sitze der Versammlung zu halten. Die öffentliche Aufforderung zur Abhaltung einer solchen Versammlung, die Führung des Vorsitzes oder das öffentliche Auftreten als Redner in derselben wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Art. 4. Ein gewaltsames Eindringen Nichtberechtigter in das Sitzungslokal der Reichsversammlung, ovder thätliche Widersetzlichkeit gegen die mit Ausweisung dort be- findlicher Personen Beauftragten, endlich eine im Sitzungslokale von Nichtmitgliedern der Versammlung ausgeübte Bedrohung oder Beleidigung der Versammlung, eines ihrer Mitglieder, Beamten oder Diener, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.