( 270) Thätlichkeiten im Sitzungslokale an einem Mitgliede, Beamten oder Diener der Versammlung verübt, werden außer der gesetzlichen Bestrafung der Handlung an sich, mit Gefängniß bis zu fünf Jahren belegt. Art. 5. Oeffentliche Beleidigungen der Reichsversammlung auch außerhalb des Sitzungslokales verübt, unterliegen einer Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren. Art. 6. Eine an einem Mitgliede der Reichsversammlung in Beziehung auf seine Eigenschaft oder sein Verhalten als Abgeordneter verübte Thätlichkeit wird, außer der gesetzlichen Strafe der Handlung, mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. Bei gefährlichen Bedrohungen oder öffentlichen Beleidigungen dieser Art tritt eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten ein. Wegen solcher öffentlichen Beleidigungen findet eine Verfolgung nur auf Antrag des Beleidigten statt. Art. 7. Als eine öffentliche wird jede Beleidigung betrachtet, welche an öffent- lichen Orten oder in öffentlichen Versammlungen stattgefunden hat, oder in gedruckten oder ungedruckten Schriften, welche verkauft, vertheilt oder umhergetragen, oder zur Ansicht des Publikums angeschlagen oder ausgestellt worden, enthalten ist. Art. 8. Die Bestimmungen des Art. 4. finden auch Anwendung auf Bedroh= ungen, Beleidigungen und Thätlichkeiten gegen Beamte der provisorischen Centralgewalt. Art. 9. Vorstehendes Gesetz tritt in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt mit dem dritten Tage, im Kurfürstenthum Hessen, dem Großherzogthum Hessen, dem Herzogthum Nassau, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, in dem Königl. Preußischen Kreise Wetzlar mit dem zehnten Tage, in allen übrigen Theilen Deutschlands mit dem zwanzigsten Tage nach dem Tage der Ausgabe des betreffenden Reichsgesetzblattes in Frankfurt in Kraft. Frankfurt, den 10ten Oetober 1848. Der Reichsverweser rzog J Erzherzog Johann Der Reichsminister der Justiz R. Mohl. Den vorstehenden Gesetzen, mit deren Ausführung Unsere Ministerien, ein jedes in sei- nem Wirkungskreise, hiermit beauftragt wird, ist gebührend nachzugehen, und haben Wir zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen, auch das Königliche Siegel beidrucken lassen. Dresden, den 1 vten November 1848. Friedrich August. I — 5 (TA) D. Alexander Karl Hermann Braun. Letzte Absendung: am 29sten November 1848.