der unmittelba- ren Wahlen. Bestimmungen über die Ausführung der Wahlenz a) Stimmen-= zahl. b) Zahl der Ab- stimmenden. T#c) Wablbezirke. Dauer der Mit- gliedschaft der jetzt gewählten Gemeindevertre- ter. (276) (vergl. § 125 der Städteordnung und § 43 der Landgemeindeordnung), hat es dabei, sowie bei der theilweisen Erneuerung der Körperschaft der Gemeindevertreter sein Bewenden und wird also auch an dem gewöhnlichen Wechsel der letzteren durch das gegenwärtige Gesetz etwas nicht geandert. Dagegen scheiden diejenigen Stadtverordnetencollegien, Bürgerausschüsse und Ausschuß- personen auf dem Lande, welche durch Wahlmänner ernannt worden sind, sie mögen nun zeither einem regelmäßigen Wechsel unterlegen haben, oder, ausserordentliche Ergänzungsfälle abgerechnet, seit ihrer Wahl noch gar nicht erneuert worden sein, mit der Zeit des nächstbe- vorstehenden gewöhnlichen Wechsels, also zum Neujahr 1849, gänzlich aus und sind in ihren sämmtlichen Gliedern neu zu wählen. & 4. Alle in der Städte= und Landgemeindeordnung, sowie in den einzelnen Orts- statuten enthaltenen, auf die Wahlmänner nicht bezüglichen Bestimmungen über die Wahlen der Gemeindevertreter behalten zwar im Allgemeinen volle Gültigkeit. Da jedoch in ver- schiedenen Localstatuten eine gewisse Zahl von Stimmen angenommen ist, die ein Bürger haben muß, der als zum Gemeindevertreter gewählt betrachtet werden soll, so wird hiermit verordnet, daß dergleichen Bestimmungen bei der nächstbevorstehenden Wahl nicht in An- wendung zu bringen, vielmehr nur die §8§ 144 bis mit 147 der allgemeinen Städteordnung und § 43 im ersten Satze der Landgemeindeordnung zu berücksichtigen und mithin diejenigen als zu Gemeindevertretern und beziehendlich Ersatzmännern gewählt anzusehen sind, welche Überhaupt die meisten Stimmen bei der Wahl erhalten haben. # 5. Ebenso ist das Erscheinen einer bestimmten Zahl der Wahlberechtigten bei der Wahl nicht weiter erforderlich und wird daher § 142 der allgemeinen Städteordnung gänzlich außer Anwendung gebracht. § 6. Denjenigen Gemeinden, welche eine größere Zahl von Stadtverordneten und Ersatzmännern zu wählen haben, als in § 123 der Städteordnung als das Minimum fest- gesetzt ist, bleibt es überlassen, die Wahl auch nach Bezirken vorzunehmen. Geschieht solches, so ist dabei im Allgemeinen zwar in derjenigen Weise zu verfahren, wie im dritten Satze des § 143 („In solchen Städten rc."“) wegen der Wahlmänner vorgeschrieben ist. Es hat jedoch über die Anwendung dieser allgemeinen Regel auf die einzelne Stadt der Stadtrath jedes Orts unter Vernehmung mit den Stadtverordneten Bestimmung zu treffen. # 7. In Bezug auf den Wechsel und das theilweise Ausscheiden der jetzt gewählten Stadtverordneten, Ersatzmänner, Mitglieder der größeren Bürgerausschüsse und Gemeinde- ausschußpersonen auf dem Lande, ist dasjenige zur Richtschnur zu nehmen, was in § 8 des Gesetzes, die Publication und Einführung der allgemeinen Städteordnung betreffend, vom Z2ten Februar 1832 und in § 23 der Ausführungsverordnung zur Lanpgemeindeordnung vom 7ten November 1838 enthalten ist.