(277 ) Jedoch hat es, wenn auf den Grund des Gesetzes vom 9ten December 1837, 8 II. 1, a durch Localstatute bestimmt ist, daß der Wechsel der Gemeindevertreter erst aller zwei Jahre stattfinden soll, dabei gleichfalls sein Bewenden. #8. Das Stimmrecht und die Wählbarkeit bei der Wahl der Gemeindevertreter ist Aufhebung der an keine Verschiedenheit des Glaubens mehr gebunden. Beschränkungen Was dem entgegen in § 5 des Gesetzes wegen einiger Modificationen in den bürgerlichen fes E—— Verhältnissen der Juden, vom 1 6ten August 1838, (sowie in § 41 der Städteordnung) verordnet ist, wird hiermit außer Kraft gesetzt. & 9. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Vollzehune des ehsetze Dresden, am 17ten November 1848. Friedrich August. Martin Oberländer. 95) Gesetz, die Communalgarde betreffend; vom 22sten November 1848. Won, Friedrich August, von GOOTTES Gnaden Körig von Sachsen 2c. 2c. 2c. verordnen für den bereits im Eingange der nach § 88 der Verfassungsurkunde erlassenen Verordnung, die Verstärkung und erweiterte Bestimmung der Communalgarde betreffend, vom 1 uten April dieses Jahres, angegebenen Zweck der Vorbereitung einer zum Schutze des Vater- landes im Innern und nöthigenfalls nach Außen dienenden allgemeinen Volksbewaffnung, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes: & 1. In jeder Gemeinde des Landes ist durch Bewaffnung der wehrhaften, unbeschol- tenen Einwohner des Orts eine Communalgarde zu bilden. Mit Genehmigung des Mini- steriums des Innern können jedoch einzelne kleinere, von andern Orten entlegene Gemeinden, wo nicht mindestens 10 Dienstpflichtige vorhanden, hiervon ausgenommen werden. &# 2. Die Verpflichtung zum Beitritte unterliegt im Allgemeinen den Bestimmungen des Gesetzes, die Abänderung und Erläuterung einiger Anordnungen über die Communal= 56“