( 293 ) 101) Gesetz wegen Nachereirung von 1 Million Thalern in Cassenbillets zu Ergänzung defect gewordener dergleichen; vom 23sten November 1848. Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. finden, da eine Ergänzung der wegen allzugroßer Abnutzung oder sonstiger Beschädigung für den fernern Umlauf unbrauchbar gewordenen Cassenbillets als nothwendig sich darstellt, mit Beistimmung Unserer getreuen Stände zu nachfolgenden Bestimmungen Uns veranlaßt: SI. Aus dem Vorrathe des bei der Creation vom Jahre 1840 erübrigten, bereits auf der Vor= und Rückseite bedruckten, jedoch noch nicht mit Nummern, ingleichen mit Trockenprägung versehenen Cassenbilletspapiers soll ein Nominalbetrag von: Einer Million Thalern — — in neuen Cassenbillets nach Maaßgabe des Gesetzes vom Abten April 1840, und zwar unter fortlaufender Bezifferung, die sich an die Stückzahl der bis jetzt ausgegebenen unmittelbar anzuschließen hat, hergestellt werden. 62. Die Stückzahl und Nummern der in Folge dieses Gesetzes ausgefertigten Ein-, Fünf- und Zehn-Thalerabschnitte sind seiner Zeit öffentlich bekannt zu machen. 83. Der 8 1 erwähnte Nominalbetrag wird zunächst bei der Staatsschuldencasse niedergelegt. 8 4. Die Hauptauswechslungscasse ist befugt, die bei ihr eingegangenen defecten Cassenbillets gegen unbeschädigte dergleichen bei der Staatsschuldencasse von Zeit zu Zeit umzutauschen. 85. Sobald die Summe der auf solche Weise zum Umtausche gekommenen defecten Billets die Höhe von 1 Million Thaler erreicht hat, sind letztere durch die nach § 3 des Gesetzes vom 16ten April 1840 hierzu verordneten Commissarien öffentlich zu vernichten.