(295 Gesetzund Veton nungsblatt für das Königreich Sachsen, Zödles Stück vom Jahre 1848. 102) Gese tz, die Umgestaltung der Untergerichte nebst einigen damit in Verbindung stehenden Bestimmungen, sowie die dem Gerichtsverfahren künftig unterzulegenden Hauptgrundsätze betreffend; vom 23sten November 1848. Wa, Friedrich August, von GCOTTSES# Gnaden T von Sachsen 2c. 2c. 2c. haben für nöthig erachtet, zu zweckmäßigerer Handhabung der Rechtspflege in der unteren Instanz, sowie der Verwaltung, eine veränderte Einrichtung zu treffen, zugleich aber auch die Hauptgrundsätze festzustellen, welche künftig dem Gerichtsverfahren unterlegt werden sollen, und verordnen daher, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: § 1. Die Königlichen Landgerichte, Justizämter, Justitiariate und Kammergutsgerichte, Aufhebung der nicht minder die sämmtlichen Patrimonialgerichte, mit Einschluß der Munieipalgerichte der * Be- Städte, und das Universitätsgericht zu Leipzig werden aufgehoben. § 2. Die Rechtspflege wird von der Verwaltung auch in der untern Instanz Trennung der Justiz von der getrennt. Verwaltung. — * 8 3. Zur Rechtspflege gehört umsang er a) die streitige Gerichtsbarkeit in Civilsachen, mit Einschluß der Administrativjustiz— sachen in der durch die künftige Gesetzgebung zu bestimmenden Weise, b) die Strafgerichtsbarkeit. Zugleich wird den Justizbehörden mit überlassen c) die freiwillige Gerichtsbarkeit, einschließlich der Erbtheilungs= und Vormundschafts- ingleichen der Grund= und Hypothekensachen, 1848. 59