Ausführung und Auslegung des Gesetzes. (320) Orte der Verhandlung zu verweilen genöthigt sind, die Hälfte dieses Ansatzes auch für den Rückweg zu beanspruchen. VIII. Schluß= und transitorische Bestimmung. s65. Die Bestimmungen des bisherigen Criminalprocesses leiden, soweit sie nicht durch gegenwärtiges Gesetz aufgehoben sind, auch auf Untersuchungen, die nach dem vorlie- genden Gesetze zu behandeln sind, Anwendung. sf66. Bereits anhängige Untersuchungen wegen Vergehen der § 1 gedachten Art wer- den, sofern bei Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes bereits ein Haupterkenntniß zu den Acten gekommen ist, nach den Regeln des zeitherigen Criminalverfahrens zu Ende ge- führt. Die bis dahin noch nicht vorgerückten Untersuchungen sind aber in das vorstehend vorgeschriebene Verfahren dadurch hinzuleiten, daß die Acten sofort dem betreffenden Staats- anwalte vorgelegt und dessen fernere Anträge auf Einstellung oder Fortstellung, oder Schluß der Voruntersuchung erwartet werden. Dabei gilt der Grundsatz, daß bereits vorgenommene Untersuchungshandlungen bei dem weitern Verfahren die Beobachtung der in diesem Gesetze enthaltenen Vorschriften nicht unnöthig machen. Es versteht sich aber von selbst, daß die Bestimmung am Schlusse des §& 22 bei solchen übergeleiteten Untersuchungen keine rückwir- kende Kraft hat. s67. Bei Verbrechen, welche nach den Artikeln 81 bis mit 94, 96 bis mit 106, 10 8 bis mit 116, 118 und 169 des Criminalgesetzbuchs zu beurtheilen sind, ist das Ju- stizministerium bis auf Weiteres ermächtigt, das durch gegenwärtiges Gesetz angeordnete Ver- fahren in einzelnen Fällen in Anwendung bringen zu lassen. s68. Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind, ein jedes in seinem Ge- schäftskreise, mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt, auch ersteres ermächtigt, dabei etwa entstehende Zweifel zu entscheiden. Solche Entscheidungen sind in dem Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt zu machen und dienen auch zur Norm in andern Fällen. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 1 Sten November 1848. Friedrich August. — D. Alexander Karl Hermann Braun. # - —. .-