(359 ) Zittau der Sitz der Wahldeputation und der Landgerichtsdirector Priber zu Löbau zum Re- gierungscomm ssar bestimmt worden ist, und für welche die, beziehendlich durch die Verord- nungen vom 17ten und 20sten April dieses Jahres erläuterten und abgeänderten Vorschrif- ten der Verordnung vom 10ten April (Seite 25, 33 und 53 des Gesetz= und Verordnungs- blattes) in Anwendung kommen, von den betreffenden Obrigkeiten das Erforderliche zu be- sorgen. Dresden, am 1 Sten December 1848. Ministerium des Innern. Oberländer. Kuhn. lIIG6) Verordnung, die Wahl von Geschwornen betreffend; vom 20sten December 1848. An die Wahlausschüsse der nach § 14 des Wahlgesetzes und § VIII der Ausführungsver- ordnung dazu vom 1 7 ten vorigen Monats für die Landtagswahlen gebildeten Wahlabtheilun- gen ergeht hierdurch die Anweisung, die Wahlen von Geschwornen nach Vorschrift von Ab- schnitt VII, §9 51 u. f. des die provisorische Einrichtung des Strafverfahrens bei Preßver= gehen und dergleichen betreffenden Gesetzes vom 1 Sten November dieses Jahres und der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 23sten desselben Monats zu bewerkstelligen und das Ergebniß, dem § 59 des letztgedachten Gesetzes gemäß, dem betreffenden Bezirksappellations- gerichte anzuzeigen. Insofern jedoch für die Landtagswahlen auch einige Wahlabtheilungen gebildet worden sind, welche weniger als 250 Einwohner umfassen, gleichwohl aber die gesetzliche Bestim- mung feststeht, daß bei der Wahl der Geschwornen eine 250 Seelen nicht erreichende Ein- wohnerzahl nicht in Anschlag gebracht werden soll; so hat das Justizministerium für nöthig befunden, daß alle weniger als 250 Seelen enthaltenden Wahlabtheilungen mit andern Wahlabtheilungen zusammengeschlagen werden. Es haben daher die für die Bezirkswahl- ausschüsse bestellten Regierungscommissare das für diese, jedoch nur auf die Wahl der Ge- schwornen sich beziehende Vereinigung Erforderliche zu besorgen und diejenige Behörde zu be- stimmen, welche die obrigkeitliche Geschäftsbesorgung bei diesen zusammengeschlagenen Ab- theilungen zu übernehmen habe; auch ist von denselben dem betreffenden Bezirksappellations- gerichte davon Anzeige zu machen, welches für jede einzelne, beziehendlich zusammengeschla- gene Wahlabtheilung des Bezirks die nach §9§ 16 und 17 des Wahlgesetzes betheiligte Obrigkeit sei. Dresden, am 20sten December 1848. Ministerium des Innern. Oberländer. Kuhn.