Gesetz-und ——— für das Königreich Sachsen, ls Stück vom Jahre 1849. & 1) Verordnung, die Ausführung § 9 des Preßgesetzes vom 18ten November 1848 betreffend; vom 2ten Januar 1849. D. nach dem nunmehrigen Eintritte der Wirksamkeit der Staatsanwaltschaft das Ministerium des Innern, an welches nach § 9 des Preßgesetzes vom 1 Sten November 184 8 von allen für den Buchhandel und zum weitern Vertriebe im Publicum bestimmten Erzeugnissen der Presse ein Eremplar einzusenden ist, diese Preßerzeugnisse an die Oberstaatsanwaltschaft gelangen zu lassen haben würde, so hat dasselbe im Einverständnisse mit dem Justizministerium für angemessen erachtet, diese Einsendung unmittelbar an die Oberstaatsanwaltschaft richten zu lassen, welche auch die Empfangsbescheinigungen darüber ausstellen, und die Rücksendung der dazu geeigneten Schriften besorgen wird. Unter Wiederaufhebung der unterm 3 Osten November vorigen Jahres erlassenen Anordnung, wonach die Einsendung einstweilen noch an die Kreisdirectionen geschehen sollte, ergeht daher an jeden Betheiligten hiermit die Anordnung, die ihm nach obgedachter gesetzlicher Bestimmung obliegenden Sendungen an die Oberstaatsanwaltschaft zu richten, welche dem Appellationsrathe Dr. Schröder zu Dresden übertragen ist. Ueber die Gebahrung mit den bei den Kreisdirectionen bereits eingegangenen und den in nächster Zeit noch bei ihnen eingehenden Preßerzeugnissen haben sich diese Behörden mit der Oberstaatsanwaltschaft zu vernehmen und zu vereinigen. Da übrigens nunmehr auch die Ernennung der Bezirksstaatsanwälte erfolgt, und dazu für den Bezirk des Appellationsgerichts Dresden der Advocat Metzler zu Oederan, für den Bezirk des Appellationsgerichts Leipzig der Advocat Baumgarten zu Leipzig, 1819. 1