( 30 ) 12) Verordnung, die Organisation und Wirksamkeit des Landeskirchenvorstandes der Deutschkatholiken betreffend; vom Dlsten Februar 18490. Zu Ausführung der Bestimmungen in den 9§ 6 —s8 des Gesetzes über die Rechtsverhält- nisse der deutschkatholischen Glaubensgenossen vom 2ten November 1848 (Gesetz= und Ver- ordnungsblatt vom Jahre 184 8, Seite 204 fg.) ist auf einer am 14ten und 15ten December vorigen Jahres abgehaltenen deutschkatholischen Landessynode über die Organisation und Wirksamkeit des nach § 8 des Gesetzes als gemeinsames Organ der deutschkatholischen Kir- chengemeinden niederzusetzenden Landeskirchenvorstandes Berathung gepflogen und von der Kirchenversammlung ein Statut entworfen worden. Nach erfolgter Vorlegung dieses Sta- tuts haben Se. Künigliche Majestät, auf den von dem Ministerio des Cultus und öffentlichen .t“— — erstatteten Vortrag, demselben in der nachstehend sub O ersichtlichen Maaße Allerhöchste Genehmigung ertheilt. Auch ist hierauf der deutschkatholische Landeskirchenvor- stand selbst in seinen nach Maaßgabe des Statuts gewählten Mitgliedern vom Ministerio anerkannt und bestätigt worden. » Solches wird zur Nachachtung für die betreffenden Behörden und für Alle, die es sonst angeht, mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das im Jahre 1845 im Drucke erschienene organische Statut für die deutschkatholischen Gemeinden, worauf in § 6 und 7 des zuerst gedachten Statuts Bezug genommen ist, zur Zeit noch nicht zur Bestätigung gelangt ist, indem dasselbe nach einer auf der obgedachten Synode vorgenomme— nen Revision desselben von dem Landeskirchenvorstande vorerst eine neue Fassung erhalten soll. Dresden, am 21sten Februar 1849. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. D. v. d. Pfordten. ¼.n Statut, die Wirksamkeit des deutschkatholischen Landeskirchenvorstandes im Königreiche Sachsen betreffend. & 1. Der Landeskirchenvorstand vertritt die deutschkatholischen Gemeinden Sachsens nach Außen, vermittelt den Verkehr mit auswärtigen Gemeinden und den Gemeinden unter Schreyer.