( 31 ) — sich und sorgt für Bekanntmachung der Erlasse der Staatsbehörden an die Gemeinden oder einzelne Mitglieder derselben. §. Der Landeskirchenvorstand hat seinen Sitz am Orte, wo sich die höchste Staats- behörde befindet. (in Drespen.) 3. Der Landeskirchenvorstand besteht aus fünf ordentlichen und vier außerordentlichen Mitgliedern, wovon die fünf ersteren in Dresden oder dessen Nähe wohnen, die vier letzteren aber auswärtigen Gemeinden angehören müssen und in außerordentlichen Fällen mit zu den Berathungen des Landeskirchenvorstandes zuzuziehen sind. Es dürfen höchstens drei Mitglieder des Dresdner Gemeindevorstandes zugleich Mitglie- der des Landeskirchenvorstandes sein. Der Geistliche am Orte des Landeskirchenvorstandes ist berathendes Mitglied desselben. 6 ##4. Der Landeskirchenvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stell- vertreter und einen Schriftführer. Es ist bei der Wahl der Genannten darauf zu sehen und Bedacht zu nehmen, daß Einer derselben mit den Gesetzen des Landes vertraut sei. Falls dieß nicht thunlich, kann der Landeskirchenvorstand einen Rechtskundigen zu seinen Bera- thungen zuziehen. § 5. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Landeskirchenvorstandes werden auf drei Jahre, von den zu einer Landessynode einberufenen Abgeordneten sämmt- lichek deutschkatholischer Gemeinden Sachsens gewählt. Die dreijährige Verwaltungszeit be- ginnt mit dem 1 sten Januar des ersten und schließt mit dem letzten December des dritten Jahres. Die nach Ablauf der drei Jahre ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. 6 6. Der Landeskirchenvorstand vertritt zugleich das § 246 bis 24 88 des organischen Statuts erwähnte Confistorium und hat, sobald dieses Consistorium in Wirksamkeit treten soll, drei deutschkatholische Geistliche des Landes einzuberufen, welche sodann gleiches Stimm- recht genießen. § 7. Der Landeskirchenvorstand übernimmt ebenfalls Berufung und Leitung des in § 250 —252 des organischen Statuts erwähnten Schiedsgerichts. § 8. Der Landeskirchenvorstand beruft die Landessynoden und sollen dieselben regel- mäßig alle drei Jahre, vor dem Abtreten des jedesmaligen Landeskirchenvorstandes abgehal- ten werden. Jede Gemeinde hat das Recht, auf Abhaltung einer außerordentlichen Synode anzutra- gen, und muß der Landeskirchenvorstand in diesem Falle sämmtliche Gemeinden über ihre desfallsige Meinung befragen, wobei die Stimmenmehlheit entscheidet. S 9. Alle deutschkatholischen Gemeinden haben dem Landeskirchenvorstande ein Eremplar ihres besonderen Statuts, ein Verzeichniß ihrer Mitglieder einzureichen und die Namen der Vorstandsmitglieder und Geistlichen anzuzeigen.