Gesch-und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 6# Stück vom Jahre 1849. 13) Verordnung, die Publication des Reichsgesetzes über die Grundrechte des deutschen Volks betreffend; vom #2ten März 1849. Wan. Friedrich August, von GOTTEsS Gnaden König . vonSachsen2c.&c.&c. verkünden hiermit, nachdem die Kammern ihr Einverständniß damit ausgesprochen und sich dahin erklärt, daß die Grundrechte des deutschen Volks das geringste Maaß der Rechte und Freiheiten des sächsischen Volks enthalten und daß ungeachtet der Publication derselben alle Gesetze fortbestehen, welche dem Volke größere Rechte und Freiheiten gewähren, nachstehendes Reichsgesetz, die Grundrechte des deutschen Volks betreffend: Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 21 sten December 1848, verkündet als Gesetz: I. Grundrechte des deutschen Volks. Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet sein. Sie sol- len den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können. Art. 1. § 1. Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche das deutsche Reich bilden. § 2. Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm Kraft dessen zuste- henden Rechte kann er in jedem deutschen Lande ausüben. Ueber das Recht, zur deutschen Reichsversammlung zu wählen, verfügt das Reichswahlgesetz. § 3. Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufent- halt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfü- gen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen. 1849. 8