( 40) 10) der Paragraphen zweiundzwanzig, vierundzwanzig, fün fundzwanzig und achtundzwanzig, 11) der Paragraphen neunundzwanzig, dreißig und einunddreißig, 12) des Paragraphen zweiunddreißig, des zweiten Absatzes im Paragraphen drei- unddreißig, der Paragraphen vierunddreißig, fünfunddreißig, mit Aus- nahme des ersten Absatzes (Art. 3, 8), des zweiten Absatzes im Paragraphen sechs- unddreißig, dann siebenunddreißig unter Vorbehalt der über die Ablbsung der betreffenden Jagdgerechtigkeiten und über die Ausübung des Jagdrechts zu erlas- senden Gesetze (Art. 4), 13) des Paragraphen zweiundvierzig und des ersten Absatzes im Paragraphen vier- undvierzig. Alle Bestimmungen einzelner Landesrechte, welche hiermit in Widerspruch stehen, treten außer Kraft. Art. 2. In Beziehung auf den im Paragraphen siebenzehn ausgesprochenen Grundsatz der Selbstständigkeit der Religionsgesellschaften sollen die organischen Einrichtun- gen und Gesetze, welche für die bestehenden Kirchen zur Durchführung dieses Princips erfor- derlich sind, in den Einzelstaaten möglichst bald getroffen und erlassen werden. Art. 3. Abänderungen oder Ergänzungen der Landesgesetzgebungen, soweit dieselben durch die folgenden Bestimmungen der Grundrechte geboten sind, sollen ungesäumt auf ver- fassungsmäßigem Wege getroffen werden, und zwar 1) statt der im Paragraphen neun und Paragraphen vierzig abgeschafften Strafen 2) 3) des Todes, des Prangers, der Brandmarkung, der körperlichen Züchtigung und der Vermögenseinziehung durch gesetzliche Feststellung einer anderweiten Bestrafung der betreffenden Verbrechen; durch Ausfüllung der Lücken, welche in Folge der im Paragraphen sieben auzsge- sprochenen Aufhebung der Standesunterschiede im Privatrechte eintreten; durch Regelung der Wehrpflicht auf Grund der im Paragraphen sieben enthaltenen Vorschrift; 4) durch Feststellung der beim Heer= und Seewesen vorbehaltenen Modificationen des Paragraphen acht; 5) durch Erlassung der Gesetze, welche den dritten im Paragraphen zehn erwähnten Fall der Haussuchung ordnen; 6) durch Erlassung der nach Paragraph neunzehn, zwanzig und einundzwan- 7) 8) zig erforderlichen Vorschriften über Eid, Ehe und Standesbücher; durch Einrichtung des Schulwesens auf Grund der Paragraphen dreiundzwanzig, sechsundzwanzig und siebenundzwanzig; durch Aenderungen im Gerichts= und Verwaltungswesen gemäß den Bestimmungen des Paragraphen fün funddreißig im ersten Absatz, der Paragraphen einund-