(41 ) vierzig, dreiundvierzig, vierundvierzig im zweiten und dritten Absatze, sowie der Paragraphen fünfundvierzig bis einschließlich neunundvierzig. Art. 4. Ebenso ist ungesäumt die weitere Fesistellung der in den Paragraphen drei- unddreißig, sechsunddreißig bis einschließlich Hneununddreißig geordneten Eigen- thumsverhältnisse in den einzelnen Staaten vorzunehmen. Art. 5. Die Erlassung und Ausführung der vorstehend gedachten neuen Gesetze sollen von Reichs wegen überwacht werden. Art. 6. Bis zur Erlassung der in den Paragraphen drei, dreizehn, zweinnd- dreißig und fünfzig erwähnten Reichsgesetze find die betreffenden Verhältnisse der Lan- desgesetzgebung unterworfen. Art. 7. In den Fällen, in welchen nach dem Vorstehenden neue Gesetze erforderlich oder in Aussicht gestellt sind, bleiben bis zur Erlassung derselben für die betreffenden Ver- hältnisse die bisherigen Gesetze in Kraft. Rücksichtlich der Haussuchung bleibt denjenigen öffentlichen Beamten, welche zum Schutz der. Abgabenerhebung und des Waldeigenthums zur Haussuchung befugt sind, vorläufig diese Befugniß. Art. 8. Abänderungen der Grundverfassung einzelner deutscher Staaten, welche durch die Abschaffung der Standesvorrechte nothwendig werden, sollen innerhalb sechs Monaten durch die gegenwärtigen Organe der Landesgesetzgebung nach folgenden Bestimmungen her- beigeführt werden: 1) die durch die Verfassungsurkunden für den Fall der Verfassungsänderungen vorge- schriebenen Erschwerungen der Beschlußnahme finden keine Anwendung, vielmehr ist in den Formen der gewöhnlichen Gesetzgebung zu verfahren; 2) wenn in Staaten, wo zwei Kammern bestehen, dieser Weg keine Vereinigung herbei- führen sollte, so treten diese zusammen, um in einer Versammlung durch einfache Stimmenmehrheit die erforderlichen Beschlüsse zu fassen. Uebrigens bleibt es den gegenwärtigen Organen der Landesgesetzgebung unbenommen, sich darüber, daß die gedachten Abänderungen durch eine neu zu wählende Landesversamm- lung vorgenommen werden, zu vereinbaren, für welche Vereinbarung die Bestimmungen unter 1 und 2 gleichfalls maaßgebend sind. Sind in der bezeichneten Frist die betreffenden Gesetze nicht erlassen, so hat die Reichs- gewalt die Regierung des einzelnen Staates aufzufordern, ungesäumt auf Grundlage des Reichswahlgesetzes eine aus einer einzigen Kammer bestehende Landesversammlung zur Revision der Landesverfassung und übrigen Gesetzgebung in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der Nationalversammlung zu berufen. Frankfurt, den 27. December 184 8. Der Reichsverweser Erzherzog Johann. Die Reichsminister H. v. Gagern. v. Peucker. v. Beckerath. Duckwitz. N. Mohhl. 1819. 9