(48 ) & 22) Bekanntmachung, die Firation der Brandversicherungsbeiträge für die Jahre 1849, 1850 und 1851 betreffend; vom 26sten März 1849. Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Königlichen Majestät und unter Zustimmung der Kammern die für die drei Jahre 1849, 1850 und 1851 von den Theilnehmern der Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt an die Brandversicherungscasse zu entrichtenden firirten Beiträge, in Gemäßheit der in dem Gesetze vom 1 Aten November 1835, § 43 ent- haltenen Bestimmung, vorläufig und mit dem Vorbehalte, so weit möglich für das letzte Jahr eine Abminderung eintreten zu lassen, auf jährlich Acht Neugroschen von 100 Thalern — — doder halbjährig Einen Neugroschen von 25 Thalern — — Versicherungssumme, festgesetzt worden sind, so werden nun die Besitzer oder Verwalter der catastrirten Gebäude hierdurch veranlaßt, die hiernach zu entrichtende und für dießmal mit dem 1 öten des künftigen Monats April= einzuzahlende erste halbjährige Rate mit Vier Neugroschen von 100 Thalern — — oder Einem Neugroschen von 25 Thalern — — Versicherungssumme, ohne weitere Aufforderung an die für Brandversicherungsangelegenhei- ten competente Ortsobrigkeit oder den von dieser bestellten Localeinnehmer abzuführen und hiermit, bis auf weitere Anordnung, zu dem mit dem s86en October a. c. eintretenden zweiten dießjährigen Termine, sowie zum 1sten April und 1sten October der beiden Jahre 1850 und 1851 gebührend fortzufahren. Die gedachten Obrigkeiten aber haben jene Beiträge nach der in der Verordnung vom 1 Iten Juli 1840, § 3 enthaltenen Vorschrift zu erheben und zur Brandcasse einzusenden. Indem daher Vorstehendem zu Folge das Erforderliche unverweilt zu besorgen ist, so haben hiernach Alle, die es angeht, sich zu achten. Dresden, den 26sten März 1849. Ministerium des Innern. D. Weinlig. Eppendorf.