Gesctz- und Verorduungsblalt für das Königreich Sachsen, 132 Stück vom Jahre 1849. 7# 39) Verordnung, das Verfahren bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit. betreffend; vom 7iten Mai 1849. Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen kc. 2c. 24c. verordnen zur Aufrechthaltung der dffentlichen Ruhe und Sicherhelt auf Grund des 8 88 der Verfassungsurkunde, wie folgt: 81. Sobald die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit der Personen oder des Eigen. thums durch Widersetzung wider die bffentliche Autorität (Art. 105 ff. des Crim.-Ges.-Buchs) oder Volksauflauf (das. Art. 112), oder Aufruhr (ebendas. Art. 113 ff.) gestört oder be- droht erscheint, hat bis auf Anordnung der Oberbehörde die Sicherheitsbehörde jedes Ortes von Amtswegen einzuschreiten, nach Befinden alle Volksversammlungen unter freiem Him- mel in Gemäßheit der deutschen Grundrechte Art. VII. # 29 zu verbieten, und die sonst noch erforderlichen Maßregeln zu leiten. 8 2. Bedarf sie hierbel zu ihrer Unterftuͤtzung bewaffneter Macht, so hat sie, insoweit nicht die von dem naͤchsten Wachtposten der Communalgarde oder des Militaͤrs entsendeten oder requirirten Patrouillen ausreichen, in der Regel zuforderst die Communalgarde, und erst dann, wenn auch deren Hilfe sich nicht ausreichend wirksam zeigt, die naͤchste Militaͤrmacht zu requiriren (Gesetz v. 22. Nov. 1848, & 12), beide aber in jedem bedenklichen Falle behufs der Bereithaltung unverzüglich zu benachrichtigen. 83. Ist die Behorde & 1 abwesend oder behindert, so tritt so lange Dies der Fall, der Com- mandant der Communalgarde, nach erfolgter Requisition des Militärs aber der Commandant des Letzteren an ihre Stelle. 1840. 18