( 93) deren fernere Wiederholung ist die bewaffnete Macht zu jedem erforderlichen Gebrauch ihrer Waffen berechtigt: a) sobald die Tumultuanten auf sie eindringen oder sie angrelfen, b) wenn die Tumultuanten sich gewaltthätige Handlungen gegen die Behörde oder gegen die Mannschaft oder gegen dritte Personen erlauben, ) wenn sie fremdes Eigenthum verletzen, entwenden oder zerslören, und der Abwehr oder Verhaftung sich gewaltthätig widersetzen. 8 10. Dasselbe gilt, wenn Diejenigen, welche, ohne der bewaffneten Macht oder dem Polizel- personal anzugehören, bet einem Tumulte bewaffnet erscheinen, sich der Entwaffnung oder Verhaftung gewaltthaͤtig widersetzen. 8 II. Jede Verhaftung, welche nach Erlaß der § 7 vorgeschriebenen Aufforderung, oder in Fällen, wo es nach § 9 und 10 der letzteren nicht bedarf, auf der Stelle oder bei der unmit- telbaren Verfolgung geschieht, ist als Ergreifung auf frischer That (die Grundrechte Art. III 8) anzusehen. 8 12. Alle, welche nach der dreimaligen Aufforderung sich gleichwohl nicht entfernen (§ 8) oder sonst ihrer Entwaffnung oder Verhaftung sich gewaltthätig widersetzen (& 10), sind neben den sonst noch rechtlich dazu Verpflichteten solidarisch zum Ersatze sämmtllicher durch die Tumul- tuanten verursachten Schäden verbindlich. 4 13. Die gleiche Verbindlichkeit trifft alle Behörden und Mannschaften, insoweit sie bei solchen Vorgängen (§ 1) eine Vernachlässigung, Verabsäumung oder Verletzung ihrer Pflicht sich zu Schulden kommen lassen. 4 1. Von Eintritt der Waffengewalt an und bis deren Anwendung wieder aufgehört hat, kann als Warnungszeichen die Sturmglocke von fünf zu fünf Minuten jedes Mal mit neun Schlä- gen angeschlagen werden. 8 15. Auch nach wiederhergestellter Ruhe hat die bewaffnete Macht nicht vor erfolgter Zustim- mung der Civilbehörde (§ 1) abzutriten, sie auch auf Verlangen noch bei Verhaftung der Schuldigen und Transporttrung der Wefangenen zu unterstützen.