(95) 40) Verordnung, den Eintritt der Wirksamkeit der Verordnung vom 7ten Mai dieses Jahres betreffend; vom Sten Mai 1849. Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen rc. 2c. 7. verordnen auf Grund & 88 der Verfassungsurkunde wie folgt: SI. Die Verordnung vom 7ten Mat dieses Jahres, das Verfahren bei Störungen der öffent- lichen Ruhe und Sicherheit betreffend, tritt in der Stadt Dresden und Umgebung von drei Meilen vom hten Mai dieses Jahres an, in dem übrigen Lande vom sechsten Tage nach Be- kanntmachung dieser Verordnung in Wirksamkeit. 8 2. Die Bestimmung von §& 5 des Gesetzes vom 6ten September 1834, die Publication der Gesetze und Verordnungen betreffend, wird daher für diesen Fall außer Kraft gesetzt. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen. Königstein, den 8ten Mal 1849. Friedrich August. D. Ferdinand schinsky. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Bernhard Rabenhorst. Richard Freiherr von Friesen. 1840. 19