( 96 ) K 41) Bekanntmachung, die Versetzung der Residenzstadt Dresden 2c. in Kriegsstand betreffend; vom Sten Mal 1849. De, in der Residenzstadt Dresden eingetretene Erhebung eines großen Theiles ihrer Bevöl- kerung gegen die Verfassung des Vaterlandes hat den bestehenden ordentlichen Civil-Behörden die Kraft entzogen, den Gesetzen die gebührende Achtung, sowie den Personen und deren Eigenthume den erforderlichen Schutz zu gewähren. Auf Grund der Verordnung vom 7ten Mai 1849, & 16, 17 und 18, verbunden mit der Verordnung vom sten desselben Monats ergreift daher das unterzeichnete Königliche Gesammt-Ministerium die außerordentliche Maaßregel, die Restdenzstadt Dresden und deren Umgebung im Kreise von 3 Meilen vom 9. dieses Monats Abends 6 Uhr ab, in Kriegsstand zu erklären. Dem General-Leutnant von Schirnding ist bis auf Weiteres das Ober-Commando über die bewaffnete Macht übertragen. Seinen Anordnungen ist unbedingter Ge- horsam zu leisten. Dresden, den 8ten Mai 1849. Das Gesammt-Ministerium. Freiherr von Beust. Bernhard Rabenhorst. Freiherr von Friesen. betzte Absendung: am gien Mai 1840.