(124 ) Besondere Ab- §3. Die Bildung besonderer Abtheilungen Seiten der freiwillig in die Communal-= Fsellungen der garde Eintretenden ist nicht weiter zu gestatten. Bei denjenigen Communalgarden aber, bei welchen dergleichen bereits bestehen, sind dieselben vor der Hand und so lange namentlich das gute Vernehmen unter den einzelnen Mitgliedern der Communalgarde dadurch nicht gestört wird, zwar beizubehalten; es sind aber die Mitglieder dieser Abtheilungen, sofern es nicht bereits geschehen ist, sofort in Gemäßheit § 19 des Regulatios vom 29sten November 1830 zu verpflichten. Auch ist ihnen dabei zu eröffnen, daß sie sich auch rücksichtlich des Fort- bestehens und der Formirung ihrer Abtheilungen allen Anordnungen der Communalgarden- behörden zu unterwerfen haben. Verhältnisse der # 4. Unter den § 3 des Gesetzes vom 22 sten November 184 88 gedachten bewaffneten Schützengesell-Vereinen außerhalb der Communalgarde sind die in den Städten und hin und wieder auch schaften. auf dem Lande mit Genehmigung der Regierungsbehörde bestehenden Schützengesellschaften nicht mit begriffen. Denselben ist jedoch ein öffentliches bewaffnetes Auftreten ebenfalls nur bei ihren herkömmlichen Feierlichkeiten und Auszügen zu gestatten, indeß haben dieselben auch in diesem Falle dem Ortscommandanten der Communalgarde, und, insoweit es sich um den Auszug zu auswärtigen Schützenfesten handelt, außerdem auch der Bezirksamts- hauptmannschaft jedesmal zuvor davon Meldung zu machen und soviel die Auszüge außer- halb des Orts betrifft, den dießfallsigen Anordnungen der Amtshauptmannschaft Folge zu leisten. Eben so haben sich diese Gesellschaften bei ihren Auszügen der § 22 des Regulativs vom 29sten November 1830 gedachten Erkennungszeichen der Communalgarde zu enthalten. § 5. Die in vorstehendem § getroffenen Bestimmungen wegen des Erfordernisses amts- hauptmannschaftlicher Genehmigung bei Auszügen bewaffneter Abtheilungen zu auswärtigen Festen leiden auch auf die Communalgarden Anwendung. Eintheilung sa6. Nach Beendigung der Aufzeichnung der Dienstpflichtigen und beziehendlich frei- der Kommunal- willig beigetretenen Mannschaften ist an vden Orten, wo zur Zeit noch keine Communal= 9 pegnien, garde besteht, durch die Stadt= oder Gemeinderäthe die Anzahl der aus den vorhandenen Kannschaften zu bildenden Compagnieen, Züge und Rottmeisterschaften zu bestimmen. Das Minimum der Mannschaftszahl für eine Compagnie soll in 50 Mann, ausschließ- lich der Chargirten, bestehen. Wo es aber die Mannschaftszahl gestattet, sind die Compag- nieen nicht unter 100 Mann zu bilden. Ein Zug soll aus 20 bis 30 Mann und eine Rottmeisterschaft aus 10 bis 15 Mann bestehen. Diese Bestimmungen leiden auch auf den Fall Anwendung, wenn sich mehrere Gemein- den zu einer gemeinschaftlichen Communalgarde vereinigen. Sind in diesem Falle mehrere Compagnieen vorhanden, so bilden dieselben ein Bataillon. Beträgt die Anzahl der Com- pagnieen mehr als sechs, so sind aus selbigen zwei Bataillone zu formiren.