( 129) Bei den Communalgarden, bei denen eine Uniformirung eingeführt ist, können die Aus- zeichnungen der verschiedenen Grade wie bei der Armee getragen werden, mit Ausnahme jedoch der den militärischen Grad bezeichnenden Sterne. Commandanten, welche wenigstens zwei Compagnieen unter ihrem Befehle haben, tragen die Auszeichnung des Bataillonscommandanten, Epauletts mit Fransen und dreieckigen Hut mit Federstutz. Obercommandanten, welche wenigstens zwei Bataillone befehligen, tragen außerdem eine einfache Stickerei am Kragen. In Dresden und Leipzig, oder wo sonst ein Obercommandant mindestens fünf Bataillone unter sich hat, trägt derselbe Epauletts mit starken Fransen und eine Tresse am Hute. & 26. Zu der § 11 des Gesetzes vom 22 sten November 1848 gedachten Aufforderung Aufforderung der Communalgarde zur bewaffneten Dienstleistung zum Zwecke der Erhaltung der Ruhe und der Communal= gesetzlichen Ordnung sind allenthalben nur die Obrigkeiten des Orts, beziehendlich die vor- osnshekne gesetzten Regierungsbehörden, an Orten aber, an welchen obrigkeitliche Behörden sich nicht befinden, in dringenden Fällen auch die daselbst bestellten Localpolizeiorgane berechtigt. Die Regquisitionen an auswärtige Communalgarden zur Hülfeleistung sind in allen Fällen an die vorgedachten Behörden, nicht aber an das Communalgardencommando un- mittelbar, zu richten. Von dem Ermessen der erstern allein hängt es ab, die Communalgarde zur auswärtigen Hülfeleistung in den dazu geeigneten Fällen zu beordern. &27. Da nach 9§ 11 des Gesetzes vom 22 sten November 1848 die Communal= Stellung der garden in Bezug auf ihre Dienstleistungen lediglich an die Anordnungen der obrigkeitlichen Communal- Behörden gewiesen sind, auch dieselben nach § 12 dieses Gesetzes in Verbindung mit 98§ 2 iss Mi- und 8 der Verordnung, das Verfahren bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit « betreffend,vom7tenMai1849inderRegelvorderMilitärbehördeeinzuschreitenhaben,so wird — unbeschadet der Vorschrift in § 8 der zuletzt erwähnten Verordnung über das Com- mando bei eintretender Nothwendigkeit des Waffengebrauchs — die Vorschrift in § 26 des Regulativs vom 29sten November 1830, sowie in § 12 der dazu gehörigen Dienstvorschrift für die Communalgarde, nach welcher die unter die Waffen getretenen Communalgarden an allen Orten, wo Garnisonen sind, unter dem Commandanten dieser letztern stehen, hiermit aufgehoben und nur in Dresden und Leipzig, wo besondere Commandantschaften bestehen, hat es bei der daselbst desfalls getroffenen besondern Einrichtung auch fernerhin sein Bewenden. Bei gemeinschaftlichen Dienstleistungen, welche sich auf Festlichkeiten und auf Sicherung der öffentlichen Ordnung vor wirklich ausgebrochenen Ruhestörungen beziehen, haben die be- treffenden obrigkeitlichen Behörden mit dem Militärcommandanten nach einer den Umständen entsprechenden Vereinbarung zu handeln. Eine gegenseitige dienstliche Unterordnung der Führer des Militärs und der Communalgarde findet in diesen Fällen nicht statt.