esch uud 2 ür das Königreich Sachsen, 20 Stück vom Jahre 1849. 60) Verordnung, die Auflösung der Commission wegen Ausmittelung des steuerfreien Grundeigenthums betreffend; vom 30sten Juni 1849. Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen rc. 2c. 2c. haben beschlossen, die vermöge der Verordnung vom 8ten November 1838 für die Aus- mittelung des steuerfreien Grundeigenthums nach Maaßgabe des Gesetzes von gedachtem Tage und der Verordnung vom 20sten Juni 1846 niedergesetzte Commission, unter Anerkennung ihrer verdienstlichen Wirksamkeit, nachdem ihre Geschäfte beendigt sind, nunmehr ihres Auf- trags in Gnaden zu entheben und aufzulösen. Den Behörden und Betheiligten wird solches mit der Anweisung hierdurch bekannt ge- macht, die etwa noch zu erstattenden Anzeigen, Berichte und Eingaben, welche bisher an gedachte Commission zu richten gewesen sind, nunmehr an Unser Finanzministerium gelangen zu lassen. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben Festung Königstein, den 30sten Juni 1849. Friedrich August. Johann Heinrich August Behr. 1849. 27