(138 ) Preußen ernanntes und vertragsmäßig den Vorsitz führendes Mitglied von dem, nach erfolgter Ratification des Vertrags vom 26sten Mai dieses Jahres in Berlin zusammengetretenen Ver— waltungsrathe der verbündeten Regierungen mit der Einsetzung des Gerichts beauftragt worden, so hat demgemäß am zweiten des laufenden Monats Juli die Installation des provisorischen Bundesschiedsgerichts Statt gefunden, welches sich nun zunächst mit ver Bearbeitung seiner eignen Gerichtsordnung und der darauf bezüglichen sonstigen Anordnungen zu beschäf- tigen hat. Auf Allerhöchsten Befehl wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 10ten Juli 1849. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Frhr. von Beust. Grünler. & 63) Verordnung, das Tragen republikanischer Abzeichen u. s. w. betreffend; vom 14ten Juli 1849. Desr öffentliche Tragen äußerer Abzeichen, welche nach allgemein verbreiteten Ansichten und der unzweifelhaften Absicht verer, die sie tragen, republikanische Gesinnungen und Tendenzen an den Tag legen sollen, z. B. rother Fahnen, Schärpen, Federn u. s. w. enthält eine offenbare Verletzung der der bestehenden monarchischen Staatsverfassung Seiten aller Bewoh- ner des Landes gebührenden Achtung und kann überdieß leicht zu Reibungen mit den treuen Anhängern der Verfassung und dadurch zu Ercessen führen. Dasselbe gilt von der Bezeichnung „republikanisch", welche sich hier und da einige Ver- eine beilegen. Das Ministerium des Innern findet sich daher veranlaßt, das öffentliche Tragen derar- tiger Abzeichen, sowie den Gebrauch des Wortes „republikanisch“ in dem Namen von Ver- einen hierdurch zu verbieten. Contraventionen hiergegen sind, und zwar bei den Vereinen an den Vorstehern derselben, das erste Mal mit 3 — 14 Tagen, in Wiederholungsfällen mit 6 Tagen bis 4 Wochen Gefängniß oder verhältnißmäßiger Geldstrafe zu ahnden. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu richten. Dresden, den 14ten Juli 1849. Ministerium des Innern. · v. Friesen. Eppendorf. Letzte Absendung: am 19ten Juli 1849.