(152 ) können (vergl. & 16, lit. b. des Gesetzes vom 1 Aten November 1835), sind nach Maaß-- gabe der Formulare Sub I. und II. anderweit aufzunehmen, nach ihrem Neubau= und Zeit- werthe und zwar ein= und ausschließlich des Mauerwerks, (massives.) abzuschätzen und die Ergebnisse in die tabellarischen Catastrationsprotocolle (Formular I. und II.) einzutragen. # 2. Bei Abschätzung der Gebäude sind hinkünftig alle zeither nach Vorschrift § 23 der zu dem Gesetze vom 1 Aten November 1835 gehörigen Vollziehungsverordnung von demselben Tage und nach § 4 der Instruction für die Districtstaratoren vom 20sten November 1835 von der Würderung auszuschließen gewesene, unter der Erde befindliche Keller, Gewölbe und Treppen, da solche beim Einsturze des Gebäudes oder einzelner Gebäudetheile der Vernichtung oder doch der Beschädigung ausgesetzt sind, zu berücksichtigen. Eben so soll für die Zukunft, auf Antrag der Gebäudebesitzer, die Versicher- ung aller Arten von Fußböden, Herden, Kochmaschinen, Kaminen und Oefen, ferner aller Bildhauerarbeiten, Ornamente und Frescogemälde, in soweit diese Gegenstände zeit- her als zum Bedürfnisse nicht gehörig von der Versicherung ausgeschlossen gewesen find, bei der Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt gestattet sein und der Werth dieser Gegenstände bei der Abschätzung mit in Aufrechnung gebracht werden. Dagegen bleiben auch ferner, wie bisher, die in der Erde liegenden Grundmauern, sowie die Tapeten, Wandmalereien und alle anderen Gegenstände des Lurus, wenn letztere blos Verzierungen sind, die ohne Beeinträchtigung der in dem Style der Bauart ausgesprochenen Kunstidee entbehrt werden können, von der Abschätzung und Versicherung ausge- schlossen. Jevoch soll die Versicherung derjenigen Tapeten, welche nicht an die Wände fest angeklebt, vielmehr auf andere Weise an diese befestigt sind, wie z. B. die seidenen Tapeten, bei für hiesige Lande concessionirten Privat-Mobiliarfeuerverficherungsgesellschaften gestattet sein. Die Gebäudebesitzer der Oberlausitz, welche vor Eintritt der nächsten allgemeinen Tara- tionsrevision oder der aus andern Gründen vorher nothwendig werdenden anderweiten neuen Catastration der Gebäude von den nach Obigem getroffenen, auf die Abschätzung der letz- teren bezüglichen veränderten Bestimmungen, in soweit diese bei der dasigen allgemeinen neuen Catastration nicht bereits — wie dieß bis auf die unter der Erde liegenden Keller, Gewölbe und Treppen der Fall ist — in Anwendung gebracht worden sind, Gebrauch machen wollen, haben solches bei ihrer Obrigkeit anzuzetgen. Diese hat sodann den betreffenden Brandversicherungsinspector davon in Kenntniß zu setzen und, nach Eingang des Catastrations- protocolls, dessen Anerkennung oder sonstiger Erklärung, sowie der anderweiten Declaration der Versicherungssumme von Seiten der betreffenden Eigenthümer, die eintretende Werths- und Versicherungsveränderung mittelst des nächstfolgenden gewöhnlichen halbjährlichen Catafter= nachtrags zur Anzeige an die Brandversicherungscommission zu bringen.