(158) angezeigten Veränderungen sofort nach Zurückempfang des approbirten Catasternachtrags in dem besagten Cataster nachgetragen werden. Hiernach haben sich alle Ortsobrigkeiten in Verwaltungssachen und Alle, die solches an- geht, gebührend zu achten. Dresden, den 13ten August 1849. Königliche Brandversicherungscommission. Oberländer. Sepfert.