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angezeigten Veränderungen sofort nach Zurückempfang des approbirten Catasternachtrags in 
dem besagten Cataster nachgetragen werden. 
Hiernach haben sich alle Ortsobrigkeiten in Verwaltungssachen und Alle, die solches an- 
geht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 13ten August 1849. 
Königliche Brandversicherungscommission. 
Oberländer. 
Sepfert.