(173) Nach den der Königlichen Kreisdirection zu Zwickau über den Stand der Feldfrüchte in den einzelnen Theilen ihres Bezirks zugegangenen officiellen Anzeigen und den damit wegen Ausübung der Jagd verbundenen Anträgen erscheint nun auch eine theilweise Verlegung des Anfangstermins der Jagd, da die in den höher gelegenen Gegenden vor Kurzem erst begon- nene und überhaupt durch die Spätsaat im Frühjahre und die anhaltend kalte und regnerische Witterung sehr verspätete Erndte bis zur festgesetzten Aufgangszeit der Niederjagd noch bei weitem nicht eingebracht sein kann, auch für dieses Jahr dringend nöthig. Auf Grund des obgedachten Vorbehalts und der den Kreisdirectionen deshalb von dem Königlichen Ministe- rium des Innern im Allgemeinen ertheilten Ermächtigung hat die unterzeichnete Königliche Kreisdirection demnach beschlossen, daß für das laufende Jahr die Niederjagd a. im Isten amtshauptmannschaftlichen Bezirke mit dem 22 sten September: b. im IIten amtshauptmannschaftlichen Bezirke und zwar in den ôAemtern Zwickau und Werdau mit dem 15ten September; in den Bezirken des Landgerichts Kirchberg und Eibenstock, und des Kreisamts Schwarzenberg, einschließlich Johanngeorgenstadt und Oberwiesenthal, mit dem 22#sten September; ZC. im IIIten amtshauptmannschaftlichen Bezirke mit dem 15ten September; d. im IVten amtshauptmannschaftlichen Bezirke ebenfalls mit dem 15ten September, und was C. die Schönburgschen Receßherrschaften anlangt, in den Aemtern Lichtenstein, Stein mit Lößnitz und Hartenstein gleichfalls erst mit dem 15ten September ihren Anfang nehme und jede frühere Ausübung des Jagdbefugnisses innerhalb obiger Be- zirke bei Vermeidung der in der Ministerialverordnung vom 1 Aten Juni dieses Jahres be- merkten Strafe verboten bleibe.