(174 ) Hiernach haben sich sämmtliche Polizeiobrigkeiten und die Jagdberechtigten zu richten, die Ersteren aber nächstdem auch dafür zu sorgen, daß gegenwärtige Verordnung durch die Localblätter und sonst zur möglichst allgemeinen Kenntniß komme. Zwickau, den 20sten August 1849. Königliche Kreisdirection. von Watzdorf. Vater. 74) Verordnung, das Verbot der Vaterlandsvereine betreffend; vom A1sten August 1849. N § 3l des Gesetzes vom 1 Aten November 1848, das Vereins= und Versammlungs- recht betreffend, sind solche Vereine und Versammlungen, deren Zwecke die Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs verletzen oder welche sich zur Erreichung eines an sich erlaubten Zweckes verbrecherischer Mittel bedienen, verboten. Aus den vielfachen Erbrterungen, welche in Folge des Dresdner Aufstandes in allen Theilen des Landes angestellt worden sind, hat sich nun mit Bestimmtheit ergeben, daß die in Sachsen bestehenden, unter sich eng verbundenen Vaterlandsvereine gesetzwidrige Zwecke verfolgt und sich zur Erreichung ihrer Zwecke auch verbrecherischer Mittel bedient haben. Es fallen daher diese Vereine unter das in der angeführten Gesetzstelle ausgesprochene Verbot; sie sind als ungesetzliche Vereine zu betrachten und deshalb nicht weiter zu gestatten. Das Ministerium des Innern findet sich daher veranlaßt, jede fernere Theilnahme an diesen ungesetzlichen Vereinen bei einer Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen oder verhältniß- mäßiger Geldstrafe, welche in Wiederholungsfällen bis zu acht Wochen Gefängniß oder ver- hältnißmäßiger Geldstrafe gesteigert werden kann, zu verbieten und die Polizeibehörden zur strengen Aufsichtsführung, sowie insbesondere zur Verhinderung weiterer Zusammenkünfte der Vaterlandsvereine hierdurch anzuweisen. Dresden, den 2 1sten August 1849. Ministerium des Innern. von Friesen. Eppendorf.