(180 ) Der Straßenbaucommissar hat fernerhin für die fiscalischen Chaussee-, Straßen- und Brückenbau-Angelegenheiten, vorbehältlich der bei den letzteren in hydrotechnischer Beziehung ohnehin nöthigen Mitwirkung der Wasserbaudirection, im Allgemeinen und ohne Unterscheidung der chaussirten und nicht chaussirten fiscalischen Straßen in Beziehung auf die obere technische Anordnung, Leitung und Beaufsichtigung der Neubaue und der Unterhaltung bei den Bezirksstraßenbaucommissionen als gleichbe- rechtigtes Mitglied zu concurriren. Demnächst hat derselbe neben dem Bezirksamtshauptmanne sowohl an der An- nahme und Entlassung der Oberchausseewärter und Amtsstraßenmeister Theil zu neh- men, als in technischen Angelegenheiten die Dienstbehörde für die Chausseeinspectoren mit zu bilden. Auch ist derselbe mit der technischen Mitaufsicht auf die zu Chaussee-, Wege- und Brückengeld-Einnahmen bestimmten fiscalischen Gebäude beauftragt. Mit Sr. Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung wird solches andurch zur Nachachtung bekannt gemacht. Dresden, am 5ten September 1849. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. von Friesen. Behr. Eppendorf. 81) Verordnung, die Einträge von Cessionen an den erbländischen ritterschaftlichen Creditverein und die Oberlausitzer landständische Hypothekenbank in die Grund= und Hypothekenbücher betreffend; vom 23sten August 1849. Durqh die Verordnung, die Einträge von Forderungen des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins und der landständischen Hypothekenbank des Markgrafthums Oberlausitz in die Grund= und Hypothekenbücher betreffend, vom 30ten April 1845, sind die Grund= und Hypothekenbehörden angewiesen worden, wie sie sich bei den die Forderungen dieser Credit- anstalten betreffenden Einträgen im Grund= und Hppothekenbuche rücksichtlich der statuten- gemäß von den Schuldnern einzugehenden Bedingung der Rückzahlung in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe zu verhalten haben, damit diese auf die Befriedigung anderer, im Nange nachstehender Gläubiger Einfluß äußernde Bedingung aus den Einträgen erhelle. Es pflegen jedoch manche Grund= und Hyppothekenbehörden dann, wenn bereits im Grund= und Hypothekenbuche für andere Personen eingetragene Forderungen durch Cession