( 212) Da, wo der Ortsverfassung nach oder in Gemäßheit getroffener Vereinbarungen oder einer von der Amtshauptmannschaft getroffenen Anordnung eine von den verschiedenen Obrig- keiten desselben Orts das Geschäft zugleich für einen andern oder sämmtliche übrige Gerichts- antheile zu besorgen hat, sind die verschiedenen Gerichtsantheile genau von einander zu halten. 4) Uebrigens sind die Anweisungen zu befolgen, welche theils in Form von Anmerk- ungen zu den Tabellen D und O, theils in Form von Erläuterungen über die Ausfüllung der Tabellen und O gegeben sind. Zur größern Verdeutlichung sind die Beilagen mit roth eingedruckten Beispielen versehen worden. 5) Statt ver mit der vorigen Volkszählung verbundenen Sammlung specieller gewerb- statistischer Nachrichten sollen dießmal nur aus dem in den Hauslisten vorhandenen Materiale Uebersichten der Vertheilung der Bewohner nach den Hauptnahrungsquellen, und zwar für jeden Ort zugleich mit den Ortslisten angefertigt werden, zu welchem Ende das Schema sub O sammt Erläuterungen beigegeben ist und in gleicher Anzahl mit den Ortslisten zur Vertheilung gelangen wird. 6) Sämmtliche Orts= und Haustabellen sind von den Amtshauptmannschaften und der Gesammtcanzlei zu sammeln und mittelst genauer Specificationen, in welchen auch auf die Rechtschreibung der Ortsnamen besondere Aufmerksamkeit zu verwenden ist, bis zum Zusten December dieses Jahres an das Ministerium des Innern einzusenden. 7) Im Uebrigen kommt auch dießmal in allen vorstehend nicht geänderten Bestimmungen die Verordnung vom 15ten Mai 1832 (Seite 309 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1832) zur Anwendung. Dresden, den 1 Sten September 1849. Ministerium des Innern. von Friesen. Demuth.