(238) ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachgegangen wer- den soll. Zu dessen Beurkundung ist dieses Deecret bei dem Ministerium des Innern ausgefertigt und unter Beidruckung des Ministerialsiegels vollzogen worden. Dresden, den 1 ten September 1849. Ministerium des Innern. von Friesen. Demuth. . 90) Verordnung, das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; vom 4ten October 1849. Nech Feststellung des Bedarfs der römisch-katholischen Kirchen= und Schulgemeinden in den Erblanden für das Jahr 18479 verordnet das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hiermit Folgendes: Die Kirchenanlage ist von den in die katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg Ein- gepfarrten, nach den durch das Ausschreiben vom 12ten October 1841 (Gesetz= und Ver- ordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 238) bestimmten Sätzen, bei welchen es auch für dieses Jahr bewendet, zu entrichten, und es hat daher jeder Beitragspflichtige nach & 19 der Verordnung vom 1 2ten October 1841 den auf ihn fallenden Beitrag bis zum 3ten No- vember d. J. an die § 18 geordnete Recepturbehörde unerinnert abzuführen. Dagegen bleibt das Ausschreiben einer Schulanlage auch für das Jahr 1849 aus- gesetzt. Dresden, den Aten October 1849. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. Für den Minister D. Hübel. Schreyer.