(239 ) MÆ 91) Bekanntmachung, den Bezirkswahlausschuß des 69sten Landtagswahlbezirks betreffend; vom öten October 1849. Nachdem fuͤr den 69sten Landtagswahlbezirk anstatt des in der Beifuge Sub A. der Aus- führungsverordnung vom 19ten September d. J. genannten Wahlausschusses zu Neustadt der zu Hohnstein zum Bezirkswahlausschusse bestimmt worden ist, so wird dieß unter Be- zugnahme auf die gedachte Verordnung hierdurch bekannt gemacht. Dresden, am 5ten October 1849. Ministerium des Innern. von Friesen. Eppendorf. e 92) Verordnung, die durch Requisitionen Bayerscher Behörden entstehenden Kosten betreffend; vom 4ten October 1849. □—. In Gemäßheit eines mit der Königl. Bayerschen Regierung getroffenen Uebereinkommens wegen gebühren= und stempelfreier Erledigung der Requisitionen der beiderseitigen Gerichte in Civilsachen unvermögender Personen wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch Fol- gendes verordnet: Requisitionen, welche von Bayerschen Behörden in Civilsachen unvermögender Personen an Gerichte des Königreichs Sachsen ergehen, sind von letzteren, sobald die Sache als Armen- sache bezeichnet oder sonst von der requirirenden Behörde das Unvermögen ver zahlungspflich- tigen Betheiligten bezeugt ist, sportel= und stempelfrei zu erledigen und nur die nothwendigen baaren Verläge, einschließlich der Schreibelöhne, in Ansatz zu bringen; wogegen das Gleiche auch von den Bayerschen Gerichten gegen die diesseitigen Behörden in dergleichen Requisitions= fällen beobachtet werden wird. Die auf Requisitionen Bayerscher Behörden in Sachen der bemerkten Art zu erlassenden verschlossenen Antwortschreiben sind außerhalb mit der Bezeichnung: „Armensache" (I. S.) zu versehen, welche ihnen auf den Königl. Bayerschen Posten portofreie Beförderung sichert. 44