d) e) f) 8) 1) (242 ) ) wenn sie völlig massiv sind und zugleich einen anstoßenden Raum einschließen, mindestens 6 Zoll betragen. Auch muß das nächste Holzwerk über dem Kessel mindestens 3 Ellen von der oberen Kesselmauerung entfernt bleiben. Die Züge des Kesselofens sollen mit ihrer oberen Begrenzung noch mindestens 3 Zoll unter dem Niveau des niedrigsten Wasserstandes liegen und die Wasserstandslinie ist außerhalb an der Vorderseite des Kesselofens oder Kefsels deutlich anzugeben. Die Esse soll in der Regel gemauert, mit eigner massiver Gründung versehen, durch- gehends in einer der Weite und Höhe (mit Rücksicht auf eine vielleicht nöthig wer- dende Erhöhung) entsprechenden Stärke, ohne alle Berührung mit Holzwerk oder andern brennbaren Gegenständen, aufgeführt werden. Mit Ausnahme isolirt liegen- der Anlagen soll jede Esse den Forsten des höchsten innerhalb 50 Ellen Entfernung liegenden (dem Etablissement, welchem der Kessel angehört, fremden) Gebäudes um 10 Ellen übersteigen, mindestens aber 25 Ellen hoch sein. Metallessen sind für stehende Dampfkessel nur dann zulässig, wenn das nächste Gebäude der benachbarten Grundstücke mit harter Dachung 50, mit Schindel-, Lehmschindel= oder Strohdachung mindestens 100 Ellen entfernt ist. Messing und Gußeisen als Material für Dampfkessel sind verboten und nur für solche Aufsätze, Deckel u. s. w. gestattet, welche keinen integrirenden Theil der eigentlichen Kesselwandung bilden. Für Flammenröhren der Röhrenkessel bis zu 5 Zoll lichter Weite ist Messingblech zulässig. Die Wandstärke jedes Dampfkessels an allen Theilen muß mindestens die der Dampfspannung und dem Durchmesser des betreffenden Kesseltheiles entsprechende, und, was die Cylinderwandstärke betrifft, die aus den beigegebenen Tabellen I. A. und B. ersichtliche, sein; in keinem Falle aber darf letztere 15 Millimeter oder 7 1 Linien sächsisch übersteigen, wodurch sich zugleich der für höhere Dampfspannungen zulässige größte Durchmesser der Kessel bestimmt. Nicht cylindrische Kesselwände sind angemessen stärker zu machen und durch die geeigneten Hülfsmittel in gehörig feste Verbindung mit den übrigen Theilen des Kessels zu bringen. Die Blechplatten der Kessel müssen frei von Rissen und andern eine schlechte Qualität des Blechs anzeigenden Unvollkommenheiten, durch sorgfältige Nietung ver- bunden, und auf den Wechseln sowohl innen als außen tüchtig verstemmt sein. Jeder Dampfkessel muß das Zeichen der nach Anleitung von § 4 angestellten Kessel= probe tragen. Jeder Dampfkessel ist mit zwei Sicherheitsventilen zu versehen, deren jedes einen solchen aus Tabelle II. A. und B. ersichtlichen Querschnitt der Ausströmungsöff- nung hat, daß der bei gegebener Spannung und Heizfläche durch das lebhafteste