Rückzahlung (292 ) Genehmigung ertheilt und dem dafür entworfenen Regulative, welches in den §§ 10, 12, 13 und 14 einige Abweichungen von dem gemeinen Rechte enthält, Unsere Bestätigung mit der Wirkung verliehen haben, daß dessen Inhalre von Allen, die es angeht, genau nachge- gangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist dieses Deceret ausgefertigt und unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig voll- zogen worden. Dresden, den &ten November 1849. Friedrich August. D. Ferdinand Zschinsky. Richard Freiherr von Friesen. Regulativ für die Sparcasse zu Dippoldiswalde. c. c. & 10. Rückzahlungen der Einlagen, sowie Auszahlungen der Zinsen erfolgen, mit von Einlagen. Ausnahme des §& 12 gedachten Falls, ohne Weiteres an den Ueberbringer des Einlage= und Verfahren Quittungsbuchs, und ist die Casse für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für irgend Jemanden entstehen sollte, nicht verantwortlich. Es hat daher jeder Ein- leger das ihm ausgehändigte Quittungsbuch auf das sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch durch einen Andern entstehenden Nachtheil selbst beizumessen. . 2c. # 12. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, bei verloren ge- so hat er davon die Deputation in Kenntniß zu setzen. Diese hat hierauf den Cassirer anzu- gangenen Quittungs-un Einlage- büchern. d weisen, die betreffende Einlage nur nach erhaltener Ermächtigung vom Stadtrathe auszuzah- len, und dem Stadtrathe den Verfall anzuzeigen. Der Stadtrath macht nun den Verlust unter Bemerkung der Nummer des Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung und im Localblatte für die Stadt Dippoldiswalde bekannt und fordert den unbekannten Inhaber des Buchs, wenn er Ansprüche auf solches zu haben glaubt, auf, sich damit bei deren Verlust binnen drei Monaten beim Stadtrathe zu melden und läßt übrigens während dieser Zeit Capital und Zinsen nicht auszahlen.