( 295 ) 105) Gesetz, einen Aufschub des Ablaufs der in dem Gesetze vom 23sten Juli 1846 bestimmten Verjährungsfrist betreffend; vom 12ten December 1849. Wy. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. finden Uns durch die eingetretenen außerordentlichen Zeitumstände bewogen, mit Zustimmung der Kammern Folgendes anzuordnen: §1. Für alle in dem Gesetze wegen Einführung einer kurzen Verjährungsfrist für ge- wisse Forderungen vom 23sten Juli 1846 genannten Ansprüche, deren Verjährung nach §& 2 und 93 dieses Gesetzes mit dem Schlusse des Jahres 1846 begonnen hat, und daher mit dem Schlusse des gegenwärtigen Jahres ablaufen würde, wird die in dem gedachten Ge- setze eingeführte dreijährige Verjährungsfrist hierdurch um ein Jahr verlängert, dergestalt, daß sie nicht mit dem Schlusse des Jahres 1849, sondern mit dem Schlusse des Jahres 1850 abläuft. & 2. Diese Verlängerung tritt daher ein: 1) für alle im § 1 des gedachten Gesetzes aufgeführten Ansprüche, welche vor der Publication vesselben fällig geworden sind oder, soviel die im § 1 des gedachten Gesetzes unter Nr. 11 erwähnten Ansprüche betrifft, aus einem Dienstverhältnisse herrühren, welches vor der Publication jenes Gesetzes beendigt worden ist, 2) für diejenigen Ansprüche der im § 1 des Gesetzes vom 23sten Juli 1846 unter Nr. 1 bis mit 10, ingleichen unter Nr. 12 und 13 gedachten Art, welche zwar nach der Publication desselben, aber noch im Laufe des Jahres 1846 fällig ge- worden sind. « Sie tritt dagegen nicht ein für Ansprüche der im § 1 des mehrerwähnten Gesetzes unter Nr. 11 gedachten Art, die aus einem Dienstverhältnisse herrühren, welches nach der Publi- cation des Gesetzes beendigt worden ist. Vielmehr bewendet es hinsichtlich dieser letztern An- sprüche bei der Vorschrift im § 2 verglichen mit § 3 des Gesetzes vom 23ten Juli 1846, wonach dieselben mit dem Ablaufe von 3 Jahren, von der Beendigung des Dienstverhält- nisses an gerechnet, verjähren.