5 ) für das Königreich Sachsen, Z2tes Stück vom Jahre 1850. —.. .. ——— —— — — — — — — □ ———— —— — —. — 4) Gesetz wegen Abänderung einer Bestimmung in dem Gesetze vom hten October 1840, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend; vom 18ten Januar 1850. W9, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Korig von Sachsen 2rc. 2c. 2c. haben unter Zustimmung der Kammern Nachstehendes zu bestimmen für gut befunden: Zum Nachweise der in § 31 des Gesetzes vom gten October 1840 (Gesetz= und Ver- ordnungsblatt vom Jahre 1840, Seite 246 fg.) aufgeführten dinglichen Berechtigungen gewisser Grundstücke auf dem Lande wird hierdurch anderweit eine einjährige, von Publication gegenwärtigen Gesetzes an zu rechnende Frist nachgelassen. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Insiegel beidrucken lassen. Dresden, den 1 Sten Januar 1850. Friedrich August. Richard Freiherr von Friesen. 1850. 2