(10) Auf Renten aber, wegen deren Ueberweisung die Verpflichteten zwar die oberwähnte Frist innen- gehalten haben, welche jedoch aus irgend einem Grunde noch nicht vom sten April 1846 für die Bank zu laufen beginnen können, kommen lediglich die Bestimmungen § 4 zur Anwendung. 5. Dagegen wird rücksichtlich aller solcher Ablösungsrenten, die zur Ablösung irgend eines der- jenigen Befugnisse, von welchen die Gesetze vom heutigen Tage A. einige nachträgliche Bestimmungen zum Ablösungsgesetze betreffend, und B. die Schutzunterthänigkeit und die Ablösung darauf bezüglicher Abentrichtungen betreffend, handeln, auf die verpflichteten Grundstücke gelegt werden, die Bestimmung § 20 der Verordnung vom ten März 1837 hiermit dahin abgeändert, daß, dafern nicht die Berechtigten, sondern lediglich die Verpflichteten auf Ueberweisung an die Landrentenbank antragen, die Berechtigten das entsprechende Ablösungscapital jedenfalls eben so, als ob sie selbst auf die Ueberweisung angetragen hätten, in Land- rentenbriefen nach dem Nominalwerthe und mithin ohne Vergütung einer etwanigen Cursdifferenz an- zunehmen haben. — ¡Ó“0j — — Letzte Absendung: am Isten Februar 1850.