( 14 0 Ph an Gewerbe= und Personalsteuern der Betrag Eines Termins, oder soviel, als jeder Steuerpflichtige in Gemäßheit des Gesetzes vom 24 sten December 184 5 auf den zweiten Termin des Jahres 1849 zu entrichten gehabt hat, als ein außerordentlicher Zuschlag annoch zur Erhebung zu bringen. Unser Finanzministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 1 sten Februar 1850. Friedrich August. Johann Heinrich August Behr. „ 12) Verordnung zum Gesetze, die Erhebung erhöhter und außerordentlicher Grund= und Gewerbe- und Personalsteuern auf das Jahr 1849 betreffend; vom Isten Februar 1850. M Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Erhebung erhöhter und außerordentlicher Grund= und Gewerbe= und Personalsteuern auf das Jahr 1849 betreffend, Nachstehendes hierdurch verordnet: §# 1. Die durch das gedachte Gesetz ausgeschriebenen Steuern sind zu entrichten und zwar: a) die erhöhten und außerordentlichen Grundsteuern von denjenigen Personen, welche nach § 14 fg. des Grundsteuergesetzes vom hten September 1843 — Ge- setz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 100 — die ordentlichen Grundsteuern auf den vierten Termin des Jahres 1849 abzuführen oder doch zu vertreten verbunden waren, b) die außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuern von denjenigen Steuer- pflichtigen, welche nach den Catastern oder Zuwachslisten auf den zweiten Termin des Jahres 1849 ordentliche Gewerbe= und Personalfteuer zu entrichten hatten (vergl. übrigens § 8 dieser Verordnung).