(26) 83. Abänderung des Städteverzeichnisses unter O 88 des Gesetzes vom 24sten December 1845. Im Verzeichnisse der großen, mittlern und kleinen Städte unter O am Schlusse des Gesetzes vom 24 sten December 1845 sind folgende Städte: Crimmitzschau, Meerane, Werdau, in die Classe der Mittelstädte aufzunehmen, es fallen daher diese Orte aus der Classe der klei- nen Städte hinweg. Dagegen ist die Stadt Oschatz aus der Classe der Mittelstädte wegzu- lassen und in die Classe der kleinen Städte aufzunehmen. *4. Statt § 9 des Gesetzes vom 24sten December 1845. Die von freier Schätzung abhängigen Steuerbeiträge steigen: bei Beiträgen bis 1 Thlr. einschließlich mit — Thlr. 5 Mgr. "] üüber 1 bis 5 Thllr. = — 115 "2 l5 10 " 1 — Z⅜ 10 30 2 — 30 — — 5 — „ Die bei der Abschätzung zwischen die hiernach vorschriftmäßigen Steuersätze fallenden Beträge sind auf denjenigen Satz, welchem sie sich am meisten nähern, und dafern sie zwi- schen zwei Steuersätze genau in die Mitte fallen, bis auf den geringeren abzurunden. 85. Statt § 11 und 12 des Gesetzes Lvom 24sten December 1845. Von der Gewerbe= und Personalsteuer sind befreit: 1) der Staatsfiseus; 2) Grundstücksbesitzer wegen des von der inländischen Grundsteuer betroffenen Ein- kommens; 3) Kirchen, fromme und milde Stiftungen, ingleichen die Landesuniversität und zwar sämmtlich nur wegen desjenigen Einkommens, welches zu kirchlichen, milden oder sonst zu gemeinnützigen Zwecken wirklich verwendet wird, oder bei denjenigen Per- sonen der Personalsteuer unterliegt, welche sich stiftungsmäßig in dessen Genusse befinden. · 4)Allediejenigen,welchekeineige1·1esEinkommen(vergl.jedoch821,6gegenwärtigen Gesetzes) oder keinen Erwerb haben, sondern von Andern ohne bestimmte Gegen— leistung unterhalten werden;