( 39 ) 2) Wird eine Reclamation nach Verlauf obiger Frist eingewendet, so ist solche mit Vor- behalt der Berichtigung von Rechnungsfehlern erst bei der nächsten Steuerrevision in Erwäg- ung zu ziehen. Eine Ab= oder Zuguterechnung auf das abgelaufene Jahr findet jedoch sol- chen Falls nicht Statt. 3) Bei Erörterung, Begutachtung und Entscheidung der Reclamationen ist, — wo es sich um freie Schätzung handelt — im Allgemeinen für das Verhältniß zwischen der muth- maaßlichen Ertragsfähigkeit des in Frage stehenden Erwerbs und dem davon zu erhebenden Steuersatze die Scala im Tarif I), jedoch mit Rücksicht auf die mehre oder mindere Sicher- heit des Erwerbs, zum Anhalten zu nehmen, in keinem Falle aber vom entsprechenden Tarif- satze um mehr als ein Fünftheil des letztern herabzugehen. 827. Behbrden für die Reelamationen. a) Bezirkssteuereinnahmen, Stadträthe. 1) Reclamationen in Gewerbe= und Personalsteuersachen sind, und zwar: a) Reclamationen gegen Ansätze im gewöhnlichen Ortscataster und Fabriknachtrags- cataster bei der Bezirkssteuereinnahme; b) Reclamationen gegen Ansätze in den Rentenrollen (vergl. 9 22, 4 dieses Gesetzes) an den Bezirkssteuereinnehmer selbst, unter der ausdrücklichen Bezeichnung „Rentenrolle betreffend“; ) Reclamationen gegen die Vertheilung eines von einer Genossenschaft zu vertreten- den Gesammtquantums (I und § 21 des Gesetzes vom 24sten December 1845) beim betreffenden Stadtrathe einzureichen. 2) Die Reelamationen unter 1, a sind nach erfolgter Begutachtung durch Ortsdeputirte und durch die competente Obrigkeit von der Bezirkssteuereinnahme, mit ihrem Gutachten be- gleitet, zur Kenntniß des ihr vorgesetzten Kreissteuerraths oder der betreffenden Kreisabschätz- ungscommission zu bringen. 3) Die Reclamationen unter 1, b sind vom Bezirkssteuereinnehmer, nachdem derselbe nach Befinden mit Ortsdeputirten vorher nochmals mündlich, ovder in entsprechender, die speciellen Eröffnungen des Reclamanten streng bewahrender Weise, schriftlich sich ver- nommen hat, ebenfalls an den Kreissteuerrath einzureichen. 4) Die Reclamationen unter 1, c sind vom Stadtrathe unter Zuziehung von mindestens 4 Mitgliedern der betreffenden Genossenschaft, wovon Reclamant bei Einreichung seiner Re- clamation zwei Mitglieder ernennen kann, zu prüfen und nach Stimmenmehrheit zu entschei- den, wobei es zu bewenden hat. Der in Folge dessen etwa entstehende Ausfall in der Steuer ist von der Genossenschaft zu übertragen. 9 *