Zu denselben Ss. Zu denselben S. Zu denselben S. Zu §9 26 fg. des Ergänzungs- gesetzes. ( 62 ) *45. Allen denjenigen personalsteuerpflichtigen Personen, die aus einer öffentlichen Casse Besoldung, Gehalt, Wartegeld, Pension und sonstige Bezüge zu empfangen, ihre Per- sonalsteuer aber nicht an diese Casse, (vergl. § 32, d oben) sondern an die Ortseinnahme zu entrichten haben, sind diese Bezüge niemals eher zu verabfolgen und auszuzahlen, als bis die Berichtigung der Personalsteuer durch Vorzeigung der darüber empfangenen Quittung nachgewiesen wird. Es hat deshalb jeder der gedachten Zahlungsempfänger zwei Mal im Jahre die ihm ertheilte Personalsteuerquittung über den nächst vorhergegangenen Zahlungs- termin (beziehendlich den 15ten Mai und 15ten November) bei Erhebung seiner Bezüge für die Monate Juni und December aufzuweisen. Die Cassirer, Einnehmer und überhaupt Diejenigen, welche Besoldungen, Wartegelder, Pensionen und sonstige Bezüge zu verabreichen haben und diese Vorschrift unbefolgt lassen, sind gehalten, die Staatscasse aus eigenen Mit- teln zu entschädigen. & 46. Alles das, was wegen Eintreibung der Grundsteuerreste vorgeschrieben, (siehe Gesetz vom 9ten September 1843, § 38, Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres, Seite 107) leidet auch analog auf die Gewerbe= und Personalsteuerrückstände Anwendung. & 47. Die Rechnungen sind jährlich einmal, über den Betrag des ganzen Jahres nach dem Schema unter E. und zwar von den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz spätestens am Schlusse des Monats Februar, von allen übrigen Orten aber spätestens den 15ten Ja- nuar des nächstfolgenden Jahres, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 Thalern, zur betreffenden Bezirkssteuereinnahme nebst Unterlagen einzureichen. Sie sind beziehendlich vom Stadtrathe und Gemeinderathe durch dessen Vorstand, ingleichen vom Localsteuereinnehmer unterschriftlich zu vollziehen und zu besiegeln. Die zur besondern Erhebung gelangenden Steuerbeträge vom Renteneinkommen sind von den städtischen Einnahmen in dem isten Einnahmecapitel ihrer Rechnung als „Personalsteuerbeiträge laut Rentenrolle“ mit aufzunehmen, von den Bezirkssteuereinnahmen aber in ihrer Bezirksübersicht und zwar am Ende hinter dem bisherigen Abschlusse derselben, mit Bezugnahme auf eine der letztern beizufügende Unterlagsrechnung, mit in Einnahme und zur Verrechnung zu bringen. Die Rechnungen der Bezirkssteuereinnahmen sind längstens bis Ende April jeden Jahres bei Vermeidung 10 Thaler Strafe an die erste Finanzrechnungserpedition einzusenden. §48. a) Für jede Reclamation gegen Ansätze im gewöhnlichen Orts= oder im Fabriknachtragscataster — mit bloser Ausnahme der bei den Stadträthen einzurei- chenden Reclamationen gegen die Vertheilung eines von einer Genossenschaft zu vertretenden Gesammtquantums — ist eine Tabelle nach dem Schema Fe anzulegen, welche, insoweit nicht einzelne Fälle eine Ausnahme hiervon und eine andere Form erforderlich machen, die Stelle der Acten und beziehendlich eines zu erstattenden Berichts vertritt.