(95) Gesetz-und Verordnungsblalk für das Königreich Sachsen, w7ies Stück vom Jahre 1850. 25) Verordnung, das Verfahren bei der polizeilichen Beaufsichtigung der zu militärischen Zwecken bestimmten Dampfkessel betreffend; vom 3ten Mai 1850. Zu weiterer Ausführung der durch die Verordnung vom 13ten September 1849 über die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel und durch die Instruction zu Ausführung der Ersteren gegebenen Vorschriften wird hierdurch verordnet, wie folgt: I. Rücksichtlich der im Besitze des Staats befindlichen Dampfkessel, welche unter der Ver-Zus 1 der waltung einer Militärbehörde stehen, ist, insoweit nicht etwas Anveres vorgeschrieben ist, nach Verorvnung. den für die fiscalischen derartigen Anlagen überhaupt gegebenen Bestimmungen zu verfahren. II. Die Benachrichtigung der Polizeibehörde und des technischen Beamten des Bezirks Zu S1 der liegt derjenigen Militärverwaltungsbehörde ob, welche der Anlage, zu welcher der Dampf— Instruction. kessel gehört, zunächst vorgesetzt ist. Zu den Erörterungen an Ort und Stelle hat der technische Beamte des Bezirks diese zunächst vorgesetzte Militärverwaltungsbehörde stets zuzuziehen. Ueber die Bedenken, welche, als nicht sofort zu beseitigen, der Kreisdirection angezeigt werden, hat diese mit der Militärbehörde sich zu vernehmen. Die zur Kenntniß des Ministeriums des Innern gebrachten Fälle werden von demselben im Einverständnisse mit dem Kriegsministerium erledigt werden, an welches Letztere auch die über die Prüfung aufgenommenen Protocolle zur Mittheilung an das Ministerium des Innern einzureichen sind. III. Die technischen Beamten fungiren innerhalb der ihnen angewiesenen Bezirke zugleich Zu & 2 der im Auftrage des Kriegsministeriums, welches bei der Wahl derselben ebenso, wie das Finanz- e ministerium mit dem des Innern concurrirt. Instruction. Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. Dresden, den 3Zten Mai 1850. Die Ministerien des Kriegs und des Innern. Rabenhorst. von Friesen. Demuth. 1850. 18