(96) & 26) Verordnung, die anderweite Anleihe der Stadt Leipzig betreffend; vom 16ten April 1850. Wan. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. verkünden hiermit, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern zu der von dem Stadtrathe zu Leipzig für Rechnung und in Vertretung der dortigen Stadt- gemeinde Behufs der Deckung des Aufwandes für Erbauung von Lagerhäusern und die damit zusammenhängenden Einrichtungen beabsichtigten Eröffnung einer anderweiten Anleihe im Betrage von Fünf Hundert Tausend Thalern — — gegen jährliche Verzinsung mit Vier Thalern für das Hundert und Ausstellung unaufkünd- barer, jedoch der Ausloosung unterliegender, übrigens auf den Inhaber lautender Obligatio- nen, welche in Appoints zu 500 Thalern, 100 Thalern und 50 Thalern und in Serien zu 5000 Thalern, je nach dem Bedürfnisse, ausgegeben werden sollen, sowie unter den sonst festgestellten Bedingungen Unsere Genehmigung ertheilt, demnächst aber auch den gedachten Obligationen die rechtlichen Vorzüge der inländischen Staatspapiere, welche diesen hinsichtlich des Verfahrens in Bezug auf vernichtete oder abhanden gekommene dergleichen Papiere in den Reseripten vom 25sten Juli und 2 9sten November 1777, auch vom 28Ssten Juni 1791 und der Verordnung vom 6ten October 1824 zugestanden sind, dergestalt, daß die vorbemerkten gesetzlichen Vorschriften auch auf gedachte Obligationen zur Anwendung gelangen, und mit der Bestimmung verliehen haben, daß das vorgedachte Verfahren vor dem Kreisamte zu Leipzig stattfinden soll. Hiernach haben sich Unsere Collegien, die Dicasterien, Gerichte und Obrigkeiten, sowie Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, am 16ten April 1850. Friedrich August. L D Ferdinand Zschinsky. Richard Freiherr von Friesen.