(97 ) 27) Gesetz, die während des Urlaubs erkrankten oder verstorbenen Militärpersonen betreffend; vom löten Mai 1850. Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 24c. haben in Beziehung auf die Krankenpflege und den Aufwand für Beerdigung beurlaubter Militärpersonen eine Abänderung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften für nöthig erachtet und verordnen daher, unter Zustimmung der Kammern des Königreichs, Folgendes: # 1. Die in den # 86 bis mit 99 des Gesetzes, den ersten Theil der Ordonnanz betreffend, vom 7ten December 1837, enthaltenen Bestimmungen leiden auf Unteroffiziere und Soldaten der Kriegsreserve und der zweiten Abtheilung der activen Armee, welche, während sie sich auf ständigem Urlaube befinden, erkranken oder versterben, nicht weiter Anwendung. & 2. Es bleiben jedoch diese Bestimmungen auch für die obgedachten Unteroffiziere und Soldaten noch in Kraft, wenn sie, im Falle der Beurlaubung, auf dem Wege von ihren Truppenabtheilungen bis in den Beurlaubungsort, oder von Letzterem, wenn sie zum Dienste eintreffen, zurück bis zu ihrer Truppenabtheilung, erkranken oder versterben. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Kriegsministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 15ten Mai 1850. Friedrich August. Bernhard Rabenhorst. 28) Verordnung, das gewerbmäßige Musikmachen betreffend; vom 4ten Mai 1850. Das Ministerium des Innern hat wahrzunehmen gehabt, daß durch das Gesetz vom 19ten Februar 1850, die Aufhebung aller noch bestehenden Bannrechte betreffend, über das Be- fugniß der Obrigkeiten, das gewerbmäßige Musikmachen auch fernerhmn, wie zeither, im allge- meinen Interesse einer Regulirung zu unterwerfen, Zweifel entstanden sind. Es findet sich deshalb bewogen, darauf hinzuweisen, daß durch das erwähnte Gesetz lediglich der sogenannte Musikzwang und die auf einem Privatrechtstitel beruhenden Verbietungsrechte der zur aus- schließlichen Ausübung des Musikgewerbes seither Berechtigten als aufgehoben anzusehen sind, 187