(101 ) Errichtung einer von Peter Alfred Graf von Hohenthal zu vertretenden Sparcassenanstalt für die Stadt Königsbrück und Umgegend Unsere Genehmigung ertheilt und das dafür entwor- fene Regulativ, welches in den §#&# 11, 12, 26, 27 einige Abweichungen von dem gemeinen Rechte enthält, mit der Wirkung bestätigt haben, daß dem Inhalte desselben von Allen, die es angeht, genau nachgegangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist dieses Deeret ausgefertigt und unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig voll- zogen worden. Dresden, am 7ten Mai 1850. Friedrich August. D. Ferdinand Zschinsky. Richard Freiherr von Friesen. Regulativ für die Sparcasse des landwirthschaftlichen Vereins zu Königsbrück. 2.r 2. ꝛc. 8 11. Rickzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Entwendung des zur Rückzahlung producirten Einlage- oder Quittungsbuchs bei dem Cassirer angezeigt worden ist, (8 12) unweigerlich an den Ueberbringer des Buchs und zwar bei vollständiger Rück— zahlung nur gegen Rückgabe desselben, wodurch die Anstalt von allen Ansprüchen befreit wird. Die Casse ist für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für den wirklichen Eigenthümer entsteht, nicht verantwortlich. 8 12. Sollte dem Einleger ein solches Einlage= und Quittungsbuch abhanden kom- men, so ist die Deputation (§ 15) sofort davon in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann gegen Erlegung der dadurch verursachten Kosten in einem öffentlichen Blatte — für jetzt im Königsbrücker Wochenblatte — den Verlust, unter Bemerkung der Nummer und des Na- mens, auf welchen das Buch gestellt ist, bekannt machen und den etwaigen Inhaber auffor- dern, wenn er gerechte Ansprüche daran zu haben vermeint, sich damit, bei Verlust derselben, innerhalb drei Monaten zu melden, binnen dieser Frist aber mit Zahlung an Capital und Zinsen anstehen. Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern als den, der