( 112 )) In beiden Fällen sind die innerhalb der Präclusiofrist producirten Noten gegen baares Geld einzulösen, die zurückgebliebenen aber ungültig. Vierter Abschnitt. Von dem Verfahren bei Creditbewilligungen. Allgemeine Bei- 37. Jeder Grunbbesitzer der Oberlausitz, welcher die statutenmäßigen Bedingungen erfüllen trittsfähigkeit. kann, hat ein Recht auf Gewährung von Pfandbriefsdarlehnen unter den für Creditbewillig- ungen nach dem IVten und Vien Abschnitte im Allgemeinen und §& 10 des ersten Abschnitts bestehenden besondern, oder auf Provinziallandtagen mit Genehmigung der Staatsregierung noch festzusetzenden Bestimmungen. Wird einem solchen Grunvbesitzer die Bewilligung eines solchen Credits oder Darlehns von dem Directorium abgeschlagen, so steht ihm die Berufung an die Provinzialstände des Landkreises frei, bei deren Entschließung es bewendet. Disposttione- m6# 38. Der Antrag auf Bewilligung eines offenen Credits oder Darlehns kann nur von freiheit des An- einem in der Verfügung über sein Vermögen unbehinderten Grundbesitzer gemacht werden. suchenden. Vormünder bedürfen zu einem solchen die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde. Beizulringende 4 39. Dem Antrage ist beizulegen: Zeugnisse. 1) das Besitzstandsverzeichniß des betreffenden Grundstücks, 2) eine beglaubigte Abschrift des Foliums im Grund= und Hypothekenbuche, 3) die Erwerbungsurkunde, wovon bei Gewährung des Darlehns auf Verlangen des Directoriums eine vidimirte Abschuft zu den Acten der Bank auf Kosten des Schuldners zu bringen ist, 4) bei Darlehnen auf Häuser der Recognitionsschein über die Versicherung bei der Landes- Immobiliarbrandversicherungsanstalt. Veseltigung von & 40. In allen Fällen beschränkter Veräußerungsbefugniß hat der Eigenthümer des Dieposütionsbe-Grundstücks die Einwilligung der Betheiligten in gehöriger Form beizubringen und überhaupt schränkungen. alle Anstände und Hindervisse, welche der Hypothekenbestellung in der erforderlichen Maaße bei der Hypothekenbehörde entgegenstehen, auf gesetzlichem Wege zu beseitigen. Einwilligung I. Insbesondere hat jeder Schuldner auf Verlangen des Directoriums, wenn das Darlehn nachstehender von der Bank gegen Cession gewährt werden soll, dafür zu sorgen, daß die etwa vorhandenen, Glaubiger. der zu cedirenden Forderung nachstehenden Hypothekengläubiger ihre Einwilligung dazu, daß die Bank bei entstehendem Concurse ihre Forderungen in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe zu verlangen berechtigt ist, ertheilen und insoweit mit ihrem Rechte zurücktreten. Höhe des &4. Die Bank leiht in der Regel nur bis zur ersten Hälfte des Werths des zu verpfän- Crediss, denden Grundstücks. Dieser Werth wird durch die Behufs der Grundsteuer erfolgte Abschätzung