(138 ) Den von ihnen über die Vorgänge in der Versammlung aufgenommenen Protocollen kommt die Kraft amtlicher Anzeigen zu. # 7. Den Abgeordneten der Polizeibehörde (§ 6) ist in der Versammlung der von ihnen als für sie geeignet bezeichnete Platz einzuräumen. § 8. Die Ordner oder Leiter einer Versammlung und, so lange diese noch nicht ge- wählt sind, die Veranstalter derselben, dürfen nicht gestatten, daß Anträge oder Vorschläge erörtert oder Aeußerungen gethan werden, welche den Strafgesetzen widersprechen oder eine Aufforderung oder Anreizung zu Gesetzübertretungen oder unsittlichen Handlungen enthalten. Kommen dergleichen vor, so haben sie dem Urheber sofort und ohne einen Antrag von Seiten der polizeilichen Beauftragten abzuwarten, das Wort zu entziehen, auch, wenn ihnen nicht Folge geleistet wird, die Versammlung aufzuheben. Unterlassen sie dieß zu thun, so sind sie für alles Vorgefallene eben so verantwortlich, als wenn der Antrag, der Vorschlag oder die Aeußerung von ihnen selbst ausgegangen wäre. § 9. Wird in den § 8 vorausgesetzten Fällen der Ordnungsruf Seiten der Veranstal- ter, Ordner oder Leiter der Versammlung unterlassen, oder demselben nicht Folge geleistet, so sind die Abgeordneten der Polizeibehörde befugt, denen, von welchen Anträge gestellt, oder Vorschläge oder Aeußerungen gethan werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu Gesetz- übertretungen oder unsittlichen Handlungen enthalten, das Wort zu entziehen und, wenn dem nicht unverzüglich Gehorsam geleistet wird, die Versammlung aufzulösen und für geschlossen zu erklären. Eben dieß zu thun sind sie auch dann berechtigt, wenn die Versammlung sonst einen die öffentliche Ruhe und die gesetzliche Ordnung gefährdenden Character annimmt. Die Auflösung ist mit lauter Stimme auszusprechen und es haben die Abgeordneten der Polizei- behörde unmittelbar nach der Auflösung den Ort der Versammlung zu verlassen. § 10. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesende ver- pflichtet, sich sofort zu entfernen. Im Falle des Ungehorsams ist die Räumung durch die bewaffnete Macht zu bewerkstelligen. § 11. Niemand darf mit Waffen irgend welcher Art in einer Versammlung erscheinen, ausgenommen die zu derselben abgeordneten Polizeibeamten, insoweit deren Amtstracht die Bewaffnung mit sich bringt. § 12. Versammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden. Dasselbe gilt von öffentlichen Auf= und Umzügen und Festlichkeiten unter fretem Himmel. Versammlungen sowie öffentliche Auf= und Umzüge, zu welchen öffentliche Plätze und Straßen in Städten und Ortschaften benutzt werden sollen, bedürfen der vorgängigen Geneh- migung derjenigen Behörde, welcher die Straßenpolizei über jene Räumlichkeiten zusteht. Daß diese Genehmigung, welche jevoch für Leichenbegängnisse, Züge der Hochzeitversammlun- gen und kirchliche oder religiöse Prozessionen, soweit alle diese Aufzüge in der hergebrachten