(160) 2) wenn der Verlust oder die Beschädigung der eignen Fahrlässigkeit des Absenders, oder einer mangelhaften oder vorschriftwidrigen Aufgabe, Adressirung und Ver- packung zuzuschreiben, oder die Beförderung ausdrücklich nur auf Gefahr des Ab- senders erfolgt ist; 3) wenn der Inhalt der Sendung aus baarem Gelde, Papiergeld, cours- habenden Papieren, Pretiosen oder solchen Gegenständen besteht, deren Werth pro Pfund, ohne Thara, 10 Thaler oder mehr beträgt, und eine Decla- ration des Werths ganz oder theilweise auf der Adresse nicht erfolgt ist. r§ krüsenten l# 33. Die Ersatz= und Entschädigungsverbindlichkeit der Postverwaltung erlischt: wiabrbin 5 1) durch unbeanstandete Annahme des Poststücks vom Adressaten; 2) nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Aufgabe der Sendung an gerechnet. VI. Ausland. 5 34. Die vorstehenden Bestimmungen und Taren beziehen sich nur auf den Sücchsischen Postbezirk. Die Portotaren und die Bestimmungen über die Gewähr für die in das Aus- land gehenden und von daher kommenden Postsendungen beruhen auf den mit den betheiligten Postverwaltungen darüber getroffenen Vereinbarungen. Da, wo dergleichen nicht bestehen, wird in Beschädigungs= und Verlustfällen, wenn solche erweislich außer dem Bereiche der Sächsischen Postverwaltung sich ereignet haben, die letztere den Absender, welcher seine Schä- denansprüche gegen die fremde Postverwaltung geltend machen will, hierbei so viel als möglich unterstützen. VII. Nebenerhebungen. Scheingebüh- 35. Für jeden Postschein sind vom Empfänger desselben 6 Pf. zu entrichten, gleichviel ren. ob die Sendung, für welche der Postschein ertheilt wird, frankirt oder unfrankirt erfolgt. Ueber alle recommandirte Briefe (siehe § 9) und über portofreie Official-Werthsendun- gen werden jedoch die Postscheine unentgeldlich — ex officio — ertheilt. Procuragebüh= 36. Für geleistete Postvorschüsse ist an Procuragebühren 17 Ngr. von jedem Thaler ren. mit dem Porto zu entrichten. Bei Groschenbeträgen unter 1 Thlr. und für überschießende Groschenbeträge bis mit 15 Ngr. (1 Thlr.) wird die Hälfte, über 15 Agr. aber der volle Satz erhoben. Bei Vorschußbeträgen bis mit 5 Ngr. (& Thlr.) darf nicht mehr als 1 Ngr. an Procura erhoben werden. Wenn der Absender bei Aufgabe der Sendung den Vorschuß nicht sofort ausgezahlt erhält, sondern derselbe ihm nur für den Fall der Annahme und Ablösung des Vorschußbriefs zuge—